OGH 3Ob118/85

OGH3Ob118/8513.11.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Zehetner und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei SA A B DE C (D), B.P.No. 5 - Zone

Industrielle, F-06701 Saint-Laurent-du-Var Cedex, Frankreich, vertreten durch Dr. Donat Mossbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei E F G, Internationale

Spedition und Lagerei, 1030 Wien, Trubelgasse 19, vertreten durch Dr. Werner Masser, Dr. Ernst Grossmann und Dr. Eduard Klingsbigl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 142.572 F samt Nebengebühren, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 25. Juli 1985, GZ 11 R 104/85-5, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 19. November 1984, GZ 47 Nc 340/84-1, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Urteil des Tribunal de Commerce d'Antibes (Frankreich) vom 21.8.1981, Nr. 888, wurden die Firma Internationale Transport Marianne H in München und die Orient Transports Speditionsgesellschaft mbH & Co KG in Wien gemeinsam und solidarisch verurteilt, der betreibenden Partei 137.572 F samt Zinsen "zum gesetzlichen Satz" ab 22. Mai 1978, 5000 F auf Grund des Art. 700 der Neuen Zivilprozeßordnung und die Kosten zu zahlen. Am 8.11.1984 beantragte die betreibende Partei, ihr auf Grund des genannten französischen Urteils gegen die verpflichtete Partei zur Hereinbringung der Forderungen von 5000 F und 137.572 F samt 10,5 % Zinsen vom 22.5.1978 bis 30.6.1981, 9,5 % Zinsen vom 1.7.1981 bis 31.12.1982 und 14,5 % Zinsen seit 1.1.1983, der Kosten von 303,80 F und der Antragskosten die Fahrnisexekution zu bewilligen. Aus dem dem Exekutionsantrag beigelegten Handelsregisterauszug ergibt sich, daß die Firma der Komplementärin der Titelschuldnerin anläßlich der Fusion mit der übertragenden E Gesellschaft mbH auf deren Firma geändert wurde.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution. Die bewilligte Pfändung wurde nicht vorgenommen, weil der dabei intervenierende Vertreter der betreibenden Partei am 28.2.1985 "vom Vollzug abstand".

Die verpflichtete Partei erhob gegen die ihr am 28.2.1985 zugestellte Exekutionsbewilligung am 13.3.1985 mit der Begründung Rekurs, die betreibende Partei habe die im Art. 16 des Abkommens vom 15. Juli 1966 zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes, BGBl. Nr. 288/1967, vorgeschriebenen Unterlagen zum Nachweis, daß die Entscheidung im Gebiet des Entscheidungsstaates vollstreckbar ist, nicht vorgelegt, aus dem Titel sei der Zinsfuß nicht zu entnehmen und der betreibenden Partei stünden überdies nur 5 % Zinsen zu.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs nicht Folge, ohne sich näher mit der auf Art. 16 gestützten Rekursbegründung auseinanderzusetzen (es befaßte sich hauptsächlich mit der Frage, ob die begehrten Zinsen durch den Exekutionstitel gedeckt sind, und bejahte dies unter Hinweis auf das französische Gesetz vom 11.7.1975 Nr. 75-619).

Am 29.8.1985 erhob die verpflichtete Partei gegen den ihr am 19.8.1985 zugestellten, im vollen Umfang bekämpften Beschluß der zweiten Instanz Revisionsrekurs aus den schon im Rekurs an die zweite Instanz angegebenen Gründen mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluß durch Zurück-, allenfalls Abweisung des Exekutionsantrages, allenfalls nur hinsichtlich des Zinsenbegehrens abzuändern, allenfalls ihn aufzuheben. Der Revisionsrekurs wurde nach Aufhebung eines vom Erstgericht unrichtigerweise auf den wegen § 83 Abs. 3 EO in diesem Fall nicht subsidiär anwendbaren § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO gestützten Zurückweisungsbeschlusses durch das Erstgericht von diesem erst am 30.10.1985 vorgelegt. In einem am 17.9.1985 beim Exekutionsgericht eingelangten, von diesem unerledigt dem Bewilligungsgericht im Nachhang zu dem dem Bewilligungsakt angeschlossenen Exekutionsakt weitergeleiteten Schriftsatz beantragt die betreibende Partei mit der Behauptung, die verpflichtete Partei habe am 7.3.1985 das betriebene Kapital von (zusammen) 142.572 F samt 5 % Zinsen vom 22.5.1978 bis 7.3.1985 und die bis dahin aufgelaufenen Exekutionskosten von 20.414,04 S gezahlt, die Einschränkung der Exekution auf die noch aushaftenden Zinsen aus 137.572,40 F, und zwar 5,5 % vom 22.5.1978 bis 30.6.1981, 4,5 % vom 1.7.1981 bis 31.12.1982 und 9,5 % vom 1.1.1983 bis 7.3.1985.

Rechtliche Beurteilung

Da gegen die Entscheidung über einen wegen Bewilligung der Exekution auf Grund eines ausländischen Titels erhobenen Rekurs nach § 83 Abs. 3 EO ein weiterer Rekurs auch dann zulässig ist, wenn das Gericht zweiter Instanz den erstrichterlichen Beschluß bestätigt hat, und der Beschwerdegegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, in inländischer Währung 300.000 S übersteigt, war der Revisionsrekurs bei seiner Einbringung nach dem gemäß § 78 EO anzuwendenden § 528 Abs. 2 ZPO zulässig, weil damals die Voraussetzung des § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO vorlag.

Dieser zunächst zulässige Revisionsrekurs wurde jedoch durch den Antrag der betreibenden Partei, die Exekution infolge gänzlicher Berichtigung der betriebenen Kapitalbeträge, Kosten und bisherigen Exekutionskosten sowie teilweiser Berichtigung der Zinsen auf den nichtberichtigten Teil der Zinsen und die weiteren Exekutionskosten einzuschränken, aus folgenden Gründen unzulässig:

Nach ständiger Rechtsprechung muß die für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittel erforderliche Beschwer des Rechtsmittelwerbers als besondere Form des Rechtsschutzbedürfnisses in höherer Instanz noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel weiterbestehen (MietSlg. 36.071; JBl. 1977, 650; SZ 44/144 ua). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme (MietSlg. 36.876, 34.826, 34.827 ua; Heller-Berger-Stix I 648 samt Ergänzung II, LI).

Deshalb hat der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, daß der Verpflichtete jedenfalls in der Hauptsache kein Rechtsschutzbedürfnis an einem Revisionsrekurs gegen eine die Exekutionsbewilligung bestätigende Entscheidung hat, wenn die Exekution rechtskräftig eingestellt ist (vgl. die bei Heller-Berger-Stix in Ergänzung zu I 648 in II LI zit. Entscheidung 3 Ob 44/69; 3 Ob 220/74; 3 Ob 87/78).

In der Entscheidung 3 Ob 89/81 nahm der Oberste Gerichtshof den Wegfall der Beschwer schon mit der Einbringung eines Einstellungsantrages an, der zu einem nicht mehr bekämpfbaren Einstellungsbeschluß führen müsse.

Eine vergleichbare Lage ist im vorliegenden Fall gegeben, weil über der die gesamten betriebenen Kapitalforderungen und einen Teil der Nebengebühren (Teil der Zinsen, Prozeßkosten und bisherige Exekutionskosten) umfassenden Einschränkungsantrag der betreibenden Partei, der als Teileinstellungsantrag nicht mehr zurückgenommen werden kann (EvBl. 1967/120; Heller-Berger-Stix I 508, 523) und über den ohne mündliche Verhandlung der Parteien (§ 45 Abs. 3 EO) zu entscheiden ist, nur eine antragsgemäße Einschränkungsentscheidung ergehen kann, die von beiden Parteien nicht bekämpft werden kann. Weil die Exekution aufgrund des Einschränkungsantrages auf einen Teil der Nebengebühren eingeschränkt werden muß, kann der verpflichteten Partei nur mehr insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis zugebilligt werden, während die Beschwer hinsichtlich des der Teileinstellung verfallenden Teiles des betriebenen Anspruches, also vor allem bezüglich der gesamten Hauptsache, weggefallen ist. Das Rechtsschutzbedürfnis der verpflichteten Partei betrifft daher nurmehr die Überprüfung des von der Einschränkung nicht berührten Teiles des als Nebenforderung geltend gemachten Zinsenanspruches, der aber nach § 54 Abs. 2 JN bei der Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes unberücksichtigt bleibt, was auch für den Beschwerdegegenstand gilt (SZ 20/202 und ständige Rechtsprechung; Fasching, Komm. IV 467; ders. ZPR Rz 260; Heller-Berger-Stix I 668).

Diesen, die Revisionsrekurswerberin noch beschwerenden Teil des Beschwerdegegenstandes darf der Oberste Gerichtshof jedoch ebenfalls nicht meritorisch erledigen, weil der nach der zitierten Bewertungsvorschrift 15.000 S nicht übersteigt und daher unter die Rechtsmittelbeschränkung des gemäß § 78 EO anzuwendenden § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO - § 83 Abs. 3 EO schließt nur die Anwendung der Z 1 der zitierten Prozeßordnungsvorschrift aus (SZ 24/30; JBl. 1957, 482; EvBl. 1962/326 ua.; Heller-Berger-Stix I 665) - fällt (so insbesondere EvBl. 1978/147).

Der unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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