6 Ob 8/74 | OGH | 30.05.1974 |
Veröff: SZ 47/70 = JBl 1975,42 = NZ 1975,123 = GesRZ 1975,61 (hiezu Ostheim, 44 ff, 76 ff) |
2 Ob 600/82 | OGH | 17.01.1984 |
Beisatz: Hier: Nachreichen der schriftlichen Vollmacht zur Stimmrechtsausübung. (T1) Veröff: HS XIV/XV/25 |
4 Ob 375/97v | OGH | 19.12.1997 |
Vgl auch |
1 Ob 165/03a | OGH | 01.08.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Dass die Mängel auf das Zustandekommen der angefochtenen Beschlüsse keinen Einfluss gehabt haben, hat der Anfechtungsgegner zu behaupten und zu beweisen. (T2) |
6 Ob 91/08p | OGH | 06.11.2008 |
Vgl aber; Beisatz: Hier: Anfechtung eines Squeeze-out-Beschlusses nach § 6 GesAusG wegen fehlender Unterlagen. (T3); Beisatz: Der erkennende Senat, der die Frage Kausalitäts- oder Relevanztheorie bereits in der Entscheidung 6 Ob 152/07g (= RdW 2008/159) ausdrücklich offen gelassen hat, schließt sich aus den in 4 Ob 101/06s in den Vordergrund gestellten Überlegungen auch im vorliegenden Kontext der Relevanztheorie an. Gerade der hier zu beurteilende Sachverhalt zeigt nämlich die Unbilligkeit der Kausalitätstheorie. (T4); Beisatz: Nach der Relevanztheorie ist der Zweck der eingehaltenen Verfahrensbestimmungen für die Anfechtbarkeit entscheidend. Nur wenn durch die Verletzung ein konkretes Informations- oder Partizipationsinteresse eines Aktionärs verletzt wurde, begründet er die Anfechtbarkeit; irrelevante Mängel scheiden daher aus. (T5); Veröff: SZ 2008/164 |
6 Ob 31/11v | OGH | 18.07.2011 |
Vgl aber; Beis wie T5 |
6 Ob 210/12v | OGH | 31.01.2013 |
Vgl aber; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Damit erweist sich die Einfügung des § 195 Abs 4 Satz 1 AktG durch das AktRÄG 2009 als bloße Positivierung bereits zuvor von der Rechtsprechung entwickelter Grundsätze. Daher erfordert das Inkrafttreten des AktRÄG 2009 keine neuerliche Überprüfung der vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 91/08p zur alten Rechtslage aufgestellten Grundsätze. Dies gilt auch für die Neufassung des § 118 AktG durch das AktRÄG 2009, der im Wesentlichen dem bisherigen, bereits wiederholt Gegenstand von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs bildenden § 112 AktG aF entspricht. (T6) |
6 Ob 65/15z | OGH | 23.10.2015 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Nach der vom erkennenden Senat zum GmbHG bereits mehrfach anerkannten Relevanztheorie ist für die Anfechtbarkeit eines Beschlusses der Zweck der eingehaltenen Verfahrensbestimmungen entscheidend. Nur wenn durch die Verletzung ein konkretes Informations- oder Partizipationsinteresse eines Gesellschafters verletzt wurde, begründet dies eine Anfechtbarkeit; irrelevante Mängel scheiden daher aus. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Keine Relevanz eines Einberufungsmangels, wenn der anfechtende Gesellschafter von der Generalversammlung wusste und an dieser teilnahm. (T8) |
6 Ob 209/18f | OGH | 25.04.2019 |
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Anfechtung eines Squeeze‑out‑Beschlusses nach dem GesAusG wegen Fehlens des Berichts des Aufsichtsrats bei gesetzwidrigem Nichtbestehen eines Aufsichtsrats in der GmbH. (T9); Veröff: SZ 2019/33 |
6 Ob 119/19x | OGH | 24.07.2019 |
Auch; Beis wie T7 |
Dokumentnummer
JJR_19740530_OGH0002_0060OB00008_7400000_002
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