Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der gesetzliche Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger nach der deutschen Regelung des § 116 SGB X tritt - ebenso wie jener nach § 332 ASVG, der gleicherweise aus § 1542 RVO übernommen wurde - im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ein (vgl zB Plagemann in Geigel Haftpflichtprozeß20 Kap 30 Rz 31 oder Gitter in SGB-SozVers-GesKomm X § 116 SGB, 550/233).
Nach bewirktem Forderungsübergang - der nach dem Zessionsstatut, in casu nach deutschem Recht, zu beurteilen ist - unterliegen die den verschiedenen Gläubigern zustehenden Teile der Schadenersatzforderung unabhängig voneinander der - gemäß § 48 IPRG im vorliegenden Fall nach österreichischem Recht zu beurteilenden - Verjährung. Die Verjährung der übergangenen Forderungsteile unterliegt zwar denselben Verjährungsvorschriften wie die dem Geschädigten verbliebenen Anspruchsteile, sie kann aber nach dem konkreten Verhalten der einzelnen Forderungsberechtigten unabhängig von der Verjährung der anderen Forderungsteile ablaufen. Die Anspruchsverfolgung durch den Geschädigten (in Ansehung der ihm verbliebenen Forderungsteile) übt in diesem Sinne keinen Einfluß auf die Verjährung der bereits auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Forderungen. Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nach ständiger Rechtsprechung nur zwischen den Personen, deren Verhalten den Unterbrechungstatbestand erfüllt.
Die gehörige Verfahrensfortsetzung im Sinne des § 1497 ABGB erfordert grundsätzlich jedes prozessuale Verhalten des Klägers, ohne das der Rechtsstreit nicht zur (positiven) Erledigung des Rechtsschutzbegehrens vorangetrieben wird, im Fall der Säumnis des Beklagten, sei es nach § 396 ZPO oder § 398 ZPO, in gleicher Weise den Antrag auf Fällung eines klagsstattgebenden Versäumungsurteils.
Mangels eines auch etwa bloß schlüssig vereinbarten verjährungsfristhemmenden Abwartens der Berufungsentscheidung im Parallelprozeß über die Direktansprüche der Geschädigten stellt sich die in der Revision aufgeworfene Frage nach der Dauer einer Hemmung der Verjährungsfrist und dem Zeitpunkt ihres Weiterlaufens nicht.
Ohne irgend eine diesbezügliche Willenserklärung durfte die Klägerin nicht damit rechnen, daß die Beklagten aus der erwarteten Entscheidung im (nicht präjudiziellen) Parallelprozeß eine streitbereinigende Konsequenz für das Begehren der Klägerin ziehen würden. Deshalb kann in der vorinstanzlichen Wertung der prozessualen Untätigkeit der Klägerin als Verstoß ihrer privatrechtlichen Obliegenheit zur gehörigen Verfahrensbetreibung auch kein offensichtlicher Verstoß gegen die Einzelfallgerechtigkeit erkannt werden.
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