OGH 4Ob309/74 (RS0005394)

OGH4Ob309/7419.3.1974

Rechtssatz

Bei der für den Außenstehenden kaum nachzuprüfenden Alleinstellungswerbung ist eine Verschiebung der Beweislast möglich, wenn für den Kläger im Einzelfall ganz besondere Beweisschwierigkeiten bestehen, wobei es entscheidend darauf ankommt, ob die Umstände des konkreten Falles eine solche Überwälzung der Beweislast beziehungsweise Bescheinigungslast auf den Beklagten als gerechtfertigt erscheinen lassen (ÖBl 1973,53).

Normen

EO §389 I
EO §389 IIIA
EO §389 VA
UWG §2 Cc2
ZPO §503 E4c23

4 Ob 309/74OGH19.03.1974
4 Ob 367/74OGH14.01.1975

Beisatz: "Echte Tiefstpreise" (T1); Veröff: ÖBl 1976,16

5 Ob 304/76OGH14.09.1976

Vgl auch; Veröff: SZ 49/109

4 Ob 387/76OGH08.02.1977

Veröff: SZ 50/20 = ÖBl 1977,71

4 Ob 336/79OGH08.05.1979

Auch

4 Ob 369/82OGH14.09.1982

Beisatz: Gesetzlicher Nachschlüsselschutz. (T2); Veröff: ÖBl 1983,42

4 Ob 350/83OGH14.06.1983

Beisatz: Hat die beklagte Partei die Richtigkeit ihrer<br/>Werbeankündigung nicht bescheinigt, ist von deren Unrichtigkeit auszugehen (hier: Abonnentenanzahl).- "KTZ-Nr 1" (T3); Veröff: ÖBl 1984,16

4 Ob 312/84OGH21.02.1984

Beisatz: "Wir sind immer billiger". (T4); Veröff: ÖBl 1984,97

4 Ob 391/85OGH15.09.1987
4 Ob 100/88OGH15.11.1988

Beisatz: Dem Beklagten kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zumutbar sein, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. "Westösterreichs größtes Teppichhaus". (T5)

4 Ob 93/88OGH29.11.1988

Beisatz: Dieser Grundsatz - welcher freilich keine allgemeine Umkehr der Beweislast bei Verstößen gegen § 2 UWG bedeutet - muss über den Bereich der Alleinstellungswerbung hinaus ganz allgemein überall dort gelten, wo es bei einer als irreführend beanstandeten Werbebehauptung dem außerhalb des Geschehensablaufes stehenden Kläger im Einzelfall mangels genauer Kenntnis der entsprechenden Tatumstände unmöglich ist, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären. (T6)

4 Ob 174/89OGH20.02.1990

Vgl auch

4 Ob 105/90OGH10.07.1990

Auch; Beisatz: Hier: § 3 a NahversG (T7)

4 Ob 31/91OGH09.04.1991

Vgl auch; Beisatz: Während es dem Beklagten, der eine Spitzenstellung behauptet hat, nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben, damit die Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung überprüft werden kann, besteht keine Grundlage dafür, jedem Unternehmer, dem ein Kläger auf bloßen Verdacht hin, ohne konkrete Kenntnis, vorwirft, eine bestimmte Tätigkeit ohne die erforderliche behördliche Bewilligung auszuüben, die Beweislast für die Unrichtigkeit dieser Behauptung aufzubürden. (T8) = MR 1991,205

4 Ob 117/91OGH03.12.1991

Auch; Beisatz: Hat aber der Kläger die Unrichtigkeit der vom Beklagten in Anspruch genommenen Alleinstellung gar nicht behauptet, dann muss auch nicht bewiesen werden, ob der Beklagte tatsächlich eine Spitzenstellung innehat. (T9)

4 Ob 1057/92OGH15.09.1992

Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Das ändert aber nichts an der Beachtlichkeit der Feststellungen, die auf Grund eines aufgenommenen Beweises getroffen wurden. (T10)

4 Ob 2365/96iOGH17.12.1996

Vgl auch; Beisatz: Der vor allem zur Beweislast bei der Alleinstellungswerbung aufgestellte Grundsatz über die Verschiebung der Beweislast gilt über die Alleinstellungswerbung hinaus ganz allgemein. Der mangelnden Kenntnis des Klägers muss die Unzumutbarkeit der Offenbarung von Kenntnissen gleichgehalten werden. (T11) Veröff: SZ 69/284

4 Ob 256/97vOGH09.09.1997

Auch

4 Ob 257/98tOGH20.10.1998

Vgl

4 Ob 139/01xOGH12.06.2001

Auch; Beisatz: Da das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim Domain-Grabbing wie jede im Inneren gebildete Willensrichtung für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist, der Vorsatz sich aber aus Indizien ergeben kann, muss es genügen, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die gewählte Domain gleich lautend mit dem Kennzeichen eines Dritten ist, hingegen mit dem eigenen Namen oder der eigenen Tätigkeit des Beklagten in keinerlei Zusammenhang steht. (T12)

6 Ob 191/04pOGH17.02.2005

Vgl auch; Veröff: SZ 2005/16

4 Ob 120/06kOGH28.09.2006

Auch; Beisatz: Bei einer Alleinstellungswerbung trägt -sofern der klagende Mitbewerber wie hier die Unrichtigkeit der in Anspruch genommenen Alleinstellung behauptet - der werbende Beklagte die Beweislast beziehungsweise Bescheinigungslast für die Richtigkeit der verwendeten Aussagen. (T13); Beisatz: Dieser Beweis muss durch „objektiv nachprüfbare Tatsachen" erbracht werden. Die Unmöglichkeit eines solchen Nachweises - etwa wegen des Fehlens von Studien, die alle Konkurrenzprodukte erfassen - geht zu Lasten des Beklagten. (T14); Beisatz: „Es gibt nichts Besseres für Ihre Hypertonie-Patienten". (T15)

17 Ob 26/07hOGH13.11.2007

Vgl; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Hier: Zur Beweislastverteilung für eine Markenrechtsverletzung. (T16)

Dokumentnummer

JJR_19740319_OGH0002_0040OB00309_7400000_001

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