Rechtssatz
Das Verfahren nach § 84 Abs 2 ZPO dient der Verbesserung von Formgebrechen und nicht der Behebung inhaltlicher Mängel. Es ist aber zulässig, im Rahmen eines laienhaft verfaßten Schriftsatzes immerhin schon enthaltene Ausführungen anläßlich der Verbesserung zu verdeutlichen. Der vom Anwalt verfaßte Schriftsatz kann nur unter der Voraussetzung und in dem Umfang Grundlage des Berufungsverfahrens sein, als er schon in der fehlerhaften Eingabe des Beklagten zumindest erkennbar Enthaltenes verbessert.
6 Ob 50/74 | OGH | 02.05.1974 |
nur: Das Verfahren nach § 84 Abs 2 ZPO dient der Verbesserung von Formgebrechen und nicht der Behebung inhaltlicher Mängel. (T1) Beisatz: Fehlen eines bestimmten Klagebegehrens ist nicht verbesserungsfähig. (T2) |
2 Ob 504/77 | OGH | 24.03.1977 |
nur T1 |
7 Ob 651/80 | OGH | 09.10.1980 |
nur T1 |
7 Ob 802/82 | OGH | 16.12.1982 |
nur T1; Beisatz: Das Fehlen von Rechtsmittelgründen oder des Rechtsmittelantrags stellt einen inhaltlichen Mangel dar. (T3) |
3 Ob 620/83 | OGH | 30.11.1983 |
nur T1 |
Dokumentnummer
JJR_19740314_OGH0002_0060OB00031_7400000_001
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