Spruch:
Der außerordentliche Rekurs des Erlegers wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung steht jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift zu. Wohl lassen die §§ 84, 474 Abs 2, 495, 513 ZPO die Verbesserung einer Rechtsmittelschrift, in der vorgeschriebenes Vorbringen fehlt, zu, doch können inhaltliche Mängel eines Schriftsatzes im Sinne sachlicher Unrichtigkeiten oder unschlüssiger Ausführungen nicht verbessert werden (Petrasch, ÖJZ 1985, 260, 299; RdW 1987, 54). Das außerordentliche Rechtsmittel des Erlegers enthält überhaupt keine der Überprüfung zugänglichen Ausführungen. Es ist daher mit inhaltlichen Mängel belastet, die zur Zurückweisung führen müssen.
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