OGH 1Ob199/73 (RS0020944)

OGH1Ob199/7321.11.1973

Rechtssatz

Für den Umfang des Gebrauchsrechtes eines Bestandnehmers ist primär der Vertrag maßgebend.

Normen

ABGB §1098 IId

1 Ob 199/73OGH21.11.1973

Veröff: MietSlg 25126/27

7 Ob 174/75OGH16.10.1975

Veröff: EvBl 1976/127 S 240 = MietSlg 27177

5 Ob 550/76OGH29.06.1976

Veröff: SZ 49/86 = ImmZ 1976,318

3 Ob 551/79OGH11.07.1979
7 Ob 751/79OGH20.12.1979

Beisatz: Untermieter (T1)

1 Ob 620/91OGH18.12.1991

Auch; Beisatz: Die Art der Verwendung hat sich grundsätzlich am Vertragsinhalt, insbesondere an dem darin festgelegten Verwendungszweck zu orientieren. (T2)

1 Ob 1645/94OGH13.12.1994

Auch

1 Ob 2124/96aOGH25.06.1996

Beisatz: Dann der Zweck des Bestandverhältnisses und zuletzt der aufgrund redlicher Verkehrssitte auszulegender Parteiwillen. (T3)

4 Ob 2313/96tOGH12.11.1996
1 Ob 120/98yOGH28.04.1998

Beis wie T3

7 Ob 152/00dOGH12.07.2000

Beisatz: Der Mieter darf grundsätzlich den Bestandgegenstand nur zu dem Zweck benützen, zu dem er ihn gemietet hat. (T4); Beisatz: Hier: Das im § 2 Abs 5 GAG (noch) verankerte Zustimmungsrecht räumt dem Eigentümer (Vermieter) eine subjektive Einflussnahme ein. Dieser ist jedoch auf die Ausübung dieser seiner Rechte im verwaltungsbehördlichen Genehmigungsverfahren beschränkt. (T5)

5 Ob 265/01hOGH27.11.2001

Beisatz: So weit Fragen im Vertrag gesetzeskonform ausdrücklich gelöst sind, kann nicht auf Verkehrssitte zurückgegriffen werden. (T6)

1 Ob 46/02zOGH22.03.2002

Beisatz: Der Bestandzweck kann wirksam auf bestimmte Aktivitäten eingeschränkt werden. (T7)

9 Ob 13/02fOGH17.04.2002

Vgl auch; Beisatz: Wenn es der subjektiven, jedoch objektiv nicht zum Ausdruck gekommenen Absicht der klagenden Partei entsprochen hätte, jedwede Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes ihres Hauses durch einen Mieter hintanzuhalten, wäre es an ihr gelegen, eine entsprechend klare Bestimmung in den Vertrag aufzunehmen, die Regelung der Benützung an ein Mietobjekt angrenzenden öffentlichen Gutes ist nicht der übliche Inhalt einer Mietvereinbarung. (T7a); Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T7) auf (T7a) - März 2012 (T7b)

6 Ob 272/08fOGH16.10.2009

Beisatz: Inhalt und Umfang des Gebrauchsrechts des Mieters (§ 1098 ABGB) bestimmen sich nach der Vereinbarung, dann nach dem Zweck des Bestandverhältnisses und ergänzend nach Ortsgebrauch und Verkehrssitte. (T8); Beisatz: Es ist allgemein üblich, in zu Wohnzwecken vermieteten Räumen Möbel an die Wand zu stellen oder an die Wand zu montieren. (T9); Bem: Hier: Vorwerfbares Fehlverhalten des Mieters im Zusammenhang mit seinem Lüftungsverhalten zur Vermeidung von Schimmelbildung verneint. (T10)

2 Ob 215/10xOGH27.02.2012

Auch; Beisatz: Außerhalb des Vollanwendungsbereichs des MRG richtet sich die Duldungsverpflichtung des Vermieters ausschließlich nach dem Vertrag. (T11)<br/>Veröff: SZ 2012/20

4 Ob 75/16gOGH20.04.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19731121_OGH0002_0010OB00199_7300000_006

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