OGH 5Ob176/73 (RS0040667)

OGH5Ob176/7324.10.1973

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof ist mit Fasching III 489 der Ansicht, dass ein Sachverständiger unter den Voraussetzungen des zweiten Satzes des § 355 Abs 2 ZPO auch noch im Verfahren zweiter Instanz abgelehnt werden kann. Wie in allen Fällen einer nachträglichen Ablehnung darf dann das bereits erstattete Gutachten des mit Erfolg abgelehnten Sachverständigen nicht mehr als Prozessstoff berücksichtigt werden (Fasching III 486 § 355 Anmerkung 1); das Gericht hat vielmehr im Sinne des § 362 Abs 2 Satz 2 ZPO eine neuerliche Begutachtung durch einen anderen, unbefangenen Sachverständigen anzuordnen. Das gleiche Recht zur Wiederholung eines in erster Instanz durchgeführten Sachverständigenbeweises steht gemäß § 488 Abs 3 ZPO auch dem Berufungsgericht zu.

Normen

ZPO §355 Abs2
ZPO §362 Abs2
ZPO §488 Abs3

5 Ob 176/73OGH24.10.1973

Veröff: EvBl 1974/66 S 155

5 Ob 146/73OGH03.10.1973

Veröff: SZ 46/94

5 Ob 179/73OGH24.10.1973
5 Ob 180/73OGH24.10.1973
1 Ob 566/77OGH21.11.1977

Auch

2 Ob 149/78OGH21.09.1978

nur: Der Oberste Gerichtshof ist mit Fasching III 489 der Ansicht, dass ein Sachverständiger unter den Voraussetzungen des zweiten Satzes des § 355 Abs 2 ZPO auch noch im Verfahren zweiter Instanz abgelehnt werden kann. (T1)

10 ObS 286/88OGH25.10.1988

Auch; nur: Wie in allen Fällen einer nachträglichen Ablehnung darf dann das bereits erstattete Gutachten des mit Erfolg abgelehnten Sachverständigen nicht mehr als Prozessstoff berücksichtigt werden. (T2) Veröff: SSV - NF 2/118

10 ObS 253/89OGH05.12.1989

Vgl auch; Veröff: SSV - NF 3/144

3 Ob 284/01pOGH18.07.2002

Auch; nur: Wie in allen Fällen einer nachträglichen Ablehnung darf dann das bereits erstattete Gutachten des mit Erfolg abgelehnten Sachverständigen nicht mehr als Prozessstoff berücksichtigt werden; das Gericht hat vielmehr im Sinne des § 362 Abs 2 Satz 2 ZPO eine neuerliche Begutachtung durch einen anderen, unbefangenen Sachverständigen anzuordnen. (T3)

10 ObS 316/02xOGH22.10.2002

Auch; nur T2; Beisatz: Der Fall einer "Selbstablehnung" durch den Sachverständigen ist dem Fall der Ablehnung des Sachverständigen durch eine Partei gleichzuhalten. (T4); Beisatz: Die Heranziehung von Befund und/oder Gutachten eines befangenen Sachverständigen bewirkt zwar mangels besonderer Sanktion keine Nichtigkeit, kann aber ein wesentlicher Verfahrensmangel (§ 496 Abs 1 Z 2 ZPO) sein (SSV-NF 2/118; Fasching III 486f; Rechberger in Rechberger, ZPO2 §§ 355, 356 Rz 6). (T5)

6 Ob 241/04sOGH15.12.2004

Auch

9 Ob 47/05kOGH24.10.2005

Vgl auch; nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Diese Erwägungen müssen auch dann gelten, wenn der Sachverständige ausgeschlossen wäre, weil nicht er derjenige ist, der die Entscheidung fällt. (T6)

7 Ob 252/09yOGH17.03.2010

Auch; Beisatz: Wird der Ablehnung stattgegeben, so ist ohne Aufschub die Bestellung eines anderen Sachverständigen zu veranlassen (§ 356 Abs 2 ZPO). Geschieht dies nicht, bewirkt dies mangels gesetzlicher Anordnung keine Nichtigkeit, wohl aber einen sonstigen Verfahrensmangel. (T7)

3 Ob 80/10aOGH26.05.2010

Auch; Beis wie T5

7 Ob 81/10bOGH26.05.2010

Auch

2 Ob 184/11iOGH20.10.2011

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Selbst eine Ablehnung in dritter Instanz ist möglich. (T8)

7 Ob 53/12pOGH30.05.2012

Vgl auch; Beisatz: Gemäß § 355 Abs 2 ZPO ist die Ablehnungserklärung noch vor dem Beginn der Befundaufnahme durch den Sachverständigen anzubringen. Später kann eine Ablehnung nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines unübersteiglichen Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte. Unter diesen Voraussetzungen kann ein Sachverständiger auch noch im Verfahren zweiter Instanz abgelehnt werden. (T9)

6 Ob 238/12mOGH19.12.2012

Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Nach dem Wortlaut des § 355 ZPO ist der Sachverständige zwar nicht zu einer „Selbstablehnung“ verpflichtet, doch wird er schon wegen seiner eidlich übernommenen Amtspflicht zur Unparteilichkeit und wegen der Unannehmlichkeit einer begründeten Ablehnung durch die Parteien selbst auf alle Gründe hinweisen müssen, die eine unparteiische Führung seines Amtes auch nur theoretisch in Zweifel ziehen könnten. (T10)

1 Ob 20/13tOGH29.04.2013

Auch; nur T1; Beisatz: In einem solchen Fall würde das Rekursgericht funktionell als erste Instanz über die Ablehnung entscheiden und der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof wäre zulässig. (T11)

4 Ob 87/21dOGH27.05.2021

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19731024_OGH0002_0050OB00176_7300000_001

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