OGH 1Ob128/73 (RS0034789)

OGH1Ob128/735.9.1973

Rechtssatz

In der Umwandlung eines Leistungsbegehrens in ein Feststellungsbegehren ist nur dann eine Klagseinschränkung zu erblicken, wenn das Feststellungsbegehren nur einen Anspruch betrifft, der zeitlich und umfangmäßig nicht über den in der Leistungsklage bereits geltend gemachten Anspruch hinausgeht. Nur unter diesen Voraussetzungen war der vom Feststellungsbegehren umfasste Anspruch bereits mit der Erhebung der Leistungsklage streitanhängig und die Verjährung unterbrochen (mit Darstellung der bisherigen Judikatur und der Literatur).

Normen

ABGB §1497 III
ZPO §232
ZPO §235 E
ZPO §405 DIIIa3

1 Ob 128/73OGH05.09.1973

Veröff: SZ 46/81 = EvBl 1974/99 S 212 = RZ 1974/56 S 99

7 Ob 53/76OGH13.01.1977

Ähnlich; Beisatz: Zuerkennung eines minus möglich. (T1) Veröff: EvBl 1977/209 S 462

7 Ob 37/77OGH23.06.1977
1 Ob 3/79OGH14.03.1979

Vgl auch; Veröff: SZ 52/35

3 Ob 590/79OGH20.02.1980
6 Ob 632/80OGH17.09.1980

Auch; Beis wie T1

7 Ob 39/83OGH22.09.1983

Auch

7 Ob 30/84OGH13.09.1984

Vgl auch; Beis wie T1

8 Ob 19/86OGH19.03.1986

Veröff: RZ 1987/18 S 89 = ZVR 1987/83 S 247

7 Ob 27/88OGH28.07.1988

Beisatz: Wird das Leistungsbegehren nicht in ein Feststellungsbegehren umgewandelt sondern durch ein Eventualbegehren auf Feststellung "ergänzt", ist dies keine Klagsänderung, soweit das Feststellungsbegehren im Leistungsbegehren enthalten war. Wird nur das Leistungsbegehren rechtskräftig abgewiesen, ist der Feststellungsanspruch als Minus streitanhängig geblieben. (T2) Veröff: VersRdSch 1989,186

10 ObS 136/89OGH18.04.1989

Auch; nur: In der Umwandlung eines Leistungsbegehrens in ein Feststellungsbegehren ist eine Klagseinschränkung zu erblicken, wenn das Feststellungsbegehren nur einen Anspruch betrifft, der zeitlich und umfangmäßig nicht über den in der Leistungsklage bereits geltend gemachten Anspruch hinausgeht. (T3)

7 Ob 4/90OGH08.03.1990

nur T3

10 ObS 61/91OGH12.03.1991

nur T3; Beisatz: Hat das Erstgericht ohne derartige Klagseinschränkung von sich aus nur mehr über ein Feststellungsbegehren entschieden, war dieses Feststellungsbegehren als minus im Leistungsbegehren enthalten. (T4) Veröff: SSV - NF 5/26

10 ObS 171/91OGH09.07.1991

nur T3; Beis wie T4

10 ObS 256/91OGH23.02.1994

nur T3

10 ObS 13/93OGH18.02.1993

Auch; nur T3; Beis wie T4

10 ObS 196/94OGH04.10.1994

nur T3; Veröff: SZ 67/164

3 Ob 155/00sOGH15.11.2000

Auch

7 Ob 320/03iOGH31.03.2004

Vgl auch

7 Ob 226/04tOGH22.12.2004

Vgl auch

7 Ob 158/06wOGH27.09.2006

Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Problem, ob ein auf Versicherungsdeckung gerichtetes Feststellungsbegehren gegenüber dem von der Klägerin erhobenen Leistungsbegehren ein zu berücksichtigendes „Minus" darstellt. (T5)

10 ObS 119/08kOGH14.10.2008

Vgl auch; Beisatz: Die Umwandlung eines Leistungsbegehrens in ein Feststellungsbegehren ist an sich grundsätzlich als Klagseinschränkung und nicht als Klagsänderung anzusehen (§ 235 Abs 4 ZPO), sofern das Feststellungsbegehren zeitlich und umfangmäßig nicht über den mit der Leistungsklage geltend gemachten Anspruch hinausgeht. (T6)<br/>Veröff: SZ 2008/152

10 ObS 99/08vOGH27.01.2009

Vgl auch

6 Ob 44/09bOGH26.03.2009

Vgl; Beisatz: Der Kläger hat sein Schadenersatzbegehren auf den selben anspruchsbegründenden Sachverhalt gestützt; die Beklagte hat das Geldleistungsbegehren für verjährt angesehen. Als der Kläger um ein Feststellungsbegehren ausdehnte, hat sie auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen. Es ist nicht ersichtlich, warum von diesem Verweis nicht auch der Verjährungseinwand erfasst gewesen sein sollte. Dass durch die Klageänderung ein „neuer Streitgegenstand" zu behandeln war, ändert daran nichts. (T7)

2 Ob 145/14hOGH18.02.2015

Vgl auch

1 Ob 211/14gOGH22.01.2015

Vgl auch; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19730905_OGH0002_0010OB00128_7300000_003

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