OGH 5Ob93/73 (RS0032196)

OGH5Ob93/7313.6.1973

Rechtssatz

Die einschlägigen Bestimmungen der StPO enthalten keine Regelung in Bezug auf Kosten, die dem Angezeigten in Fällen entstanden sind, wo das Strafverfahren zwar durch eine Anzeige veranlaßt, es in Folge aber eingestellt wurde und das Strafgericht aus diesem Grunde zu einer Feststellung im Sinne des § 390 Abs 4 StPO, daß das Strafverfahren durch eine wissentlich falsche Anzeige veranlaßt worden sei, gar nicht kam. Solche Kosten können wie jede andere Schadenersatzforderung nur im Rechtsweg geltend gemacht werden. Nur in dem Falle, daß die Erstattung einer wissentlich falschen Anzeige durch das Strafgericht festgestellt wurde, hätte das Strafgericht gemäß §§ 390 Abs 4, 393 Abs 3 StPO die Kosten des fälschlich Angezeigten zu bestimmen und dem Anzeiger aufzuerlegen (EvBl 1956/218; SZ 25/53; 6 Ob 84/70; Fasching I 119 und die dort zitierte Judikat).

Normen

ABGB §1338 II
JN §1 DIb3dd
StPO §381 Abs1 Z8
StPO §390 Abs4
StPO §393 Abs3
ZPO §41 B3

5 Ob 93/73OGH13.06.1973

Veröff: SZ 46/65

6 Ob 505/80OGH30.01.1980

Ähnlich; Veröff: EvBl 1980/194 S 584 = SZ 53/17

Dokumentnummer

JJR_19730613_OGH0002_0050OB00093_7300000_001

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