OGH 6Ob105/73 (RS0014305)

OGH6Ob105/7310.5.1973

Rechtssatz

Die Überlassung weiterer Räume zur Benützung während der Dauer des Bestandverhältnisses ist als Ausdehnung des Mietvertrages und nicht als Prekarium anzusehen, wenn sich der Vermieter nicht den jederzeitigen Widerruf ausbedungen hat. (hier: Gartenfläche zur Anbringung eines Schaukastens).

Normen

ABGB §63 FI
ABGB §74
ABGB §090 IId1

6 Ob 105/73OGH10.05.1973

Veröff: MietSlg 25100

5 Ob 640/76OGH07.09.1976
5 Ob 710/82OGH28.09.1982

nur: Die Überlassung weiterer Räume zur Benützung während der Dauer des Bestandverhältnisses ist als Ausdehnung des Mietvertrages und nicht als Prekarium anzusehen, wenn sich der Vermieter nicht den jederzeitigen Widerruf ausbedungen hat. (T1)

8 Ob 661/90OGH30.10.1990

Veröff: WoBl 1991/42 S 54

9 Ob 1511/95OGH08.03.1995

Auch; nur T1; Beisatz: Auch bezüglich Stiegenhaus und Hausflur. (T2)

8 Ob 2140/96fOGH29.08.1996

nur T1; Beisatz: Die Entrichtung eines zusätzlichen Entgeltes ist nicht erforderlich. (T3)

9 Ob 75/99sOGH01.09.1999

Vgl

9 Ob 190/01hOGH05.09.2001

Vgl aber; Beisatz: Weist der Bestandgeber jedoch nach, dass die Überlassung im Wege eines Leihvertrages erfolgt ist, ist für die Annahme einer (konkludenten) Erweiterung des Mietvertrages kein Raum. (T4)

7 Ob 215/06bOGH27.09.2006

Beisatz: Hier: Schlüssige Überlassung von Grünflächen und Parkplatzflächen während des Bestandverhältnisses (Wohnungsmiete). (T5)

5 Ob 61/08vOGH01.04.2008

Auch; Beisatz: Wenn der Vermieter nicht ausdrücklich klargestellt hat, dass es sich nur um eine jederzeit widerrufbare Benützungsüberlassung handle. (T6)<br/>Bem: Hier: Abstellraum. (T7)

4 Ob 53/14vOGH23.04.2014

Vgl auch

5 Ob 137/14dOGH04.09.2014

Vgl auch

4 Ob 83/15gOGH19.05.2015

Auch; Beisatz: Hier: Mitbenützungsrecht an einer Badestelle. (T8)

4 Ob 51/18fOGH19.04.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19730510_OGH0002_0060OB00105_7300000_001

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