Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josefa P*****, Hauseigentümerin, ***** vertreten durch Dr.Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Dr.Elisabeth F*****, Ärztin,***** vertreten durch Dr.Armin Bammer, Rechtsanwalt in Wien, 2) Dr.Helmut O*****, Meteorologe, ***** vertreten durch Dr.Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, und 3) Dr.Harro P*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Harald Kramer und Dr.Paul Appiano, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 16.November 1994, GZ 48 R 777, 788/94-16, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im Zweifel ist kein Prekarium anzunehmen; die Überlassung weiterer Flächen zur Benützung durch den Mieter ist daher als Ausweitung des Mietvertrages anzusehen, soweit der Vermieter nicht klarstellt, daß es sich nur um eine Überlassung gegen jederzeitigen Widerruf handelt (WoBl 1991/138 mwH; MietSlg 27.125; 25.100; 19.078; 5546). Derartige Vereinbarungen sind auch bezüglich des Stiegenhauses und Hausflures möglich (MietSlg 19.078; 5.546).
Bei dem Vorbringen, das Abstellen des Motorfahrrades der Ehefrau des Drittbeklagten verstoße gegen feuerpolizeiliche Vorschriften, handelt es sich um eine unzulässige und damit unbeachtliche Neuerung.
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