Rechtssatz
Unter erheblich nachteiligem Gebrauch ist auch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen zu verstehen (so schon MietSlg 9452, 22342, 23184 ua).
1 Ob 182/72 | OGH | 04.10.1972 |
Veröff: MietSlg 24167 |
1 Ob 737/81 | OGH | 18.11.1981 |
Auch; Veröff: MietSlg 33197 |
3 Ob 65/99a | OGH | 28.10.1999 |
Beisatz: Die nicht einmal bewusst fahrlässige Verursachung eines Wasserschadens und die eigenmächtige - wenn auch nicht mutwillige - Anbringung eines Stützbalkens zusammen, können nicht als lang dauernde beziehungsweise wiederholte vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes qualifiziert werden, selbst wenn man außer Acht lässt, dass nach den Feststellungen der Voreigentümer das Haus bereits vor diesen Vorfällen als Abbruchhaus angesehen hatte, was ebenfalls geeignet wäre, die Schwere der Vorfälle weiter zu relativieren. (T1) |
6 Ob 269/09s | OGH | 14.01.2010 |
Bem: Hier: In der länger dauernden Benützung eines Ofens trotz Anschluss- und Aufstellungsmängel, weil ein Rauchfangkehrer trotz Hinweis nicht beigezogen und der Anschluss und die Aufstellung von einem Nichtfachmann durchgeführt wurde, und der daraus resultierenden Substanzgefährdung liegt ein erheblich nachteiliger Gebrauch. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19721004_OGH0002_0010OB00182_7200000_003
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