OGH 3Ob66/72 (RS0026259)

OGH3Ob66/7222.6.1972

Rechtssatz

Das Begehren auf Zahlung eines Vergütungsbetrages verstößt auch dann, wenn kein Schaden eingetreten ist, nicht gegen die guten Sitten; ebensowenig ist dessen Durchsetzung als missbräuchliche Rechtsausübung anzusehen. Ein Verstoß gegen die guten Sitten würde vorliegen, wenn die Zahlung des Vergütungsbetrages die wirtschaftliche Existenz des Beklagten vernichten würde (SZ 23/372).

Normen

ABGB §1295 III
ABGB §1336 C
ABGB §1336 E

3 Ob 66/72OGH22.06.1972
5 Ob 277/74OGH25.03.1975

Beisatz: Wenn die Zahlung des die Höhe des tatsächlichen Schadens übersteigenden Teiles des Vergütungsbetrages die wirtschaftliche Existenz des Verpflichteten vernichten würde (Hier verneint). (T1) Veröff: JBl 1976,487

7 Ob 188/75OGH23.10.1975

Veröff: EvBl 1976/194 S 399

7 Ob 691/80OGH23.10.1980

Vgl auch

5 Ob 796/81OGH20.04.1982

Auch

5 Ob 675/81OGH09.11.1982
7 Ob 518/83OGH17.02.1983

Auch; Beis wie T1

4 Ob 45/83OGH10.05.1983

Auch; Beisatz: Eine Konventionalstrafe in der Höhe eines Monatsbezuges, kann nicht als an sich übermäßig und damit sittenwidrig beanstandet werden. (T2) Veröff: SZ 56/75 = RdW 1983,84 = EvBl 1983/149 S 547 = ZAS 1984,107 (Kohlmaier) = Arb 10266

1 Ob 536/93OGH02.07.1993

Vgl; nur: Ein Verstoß gegen die guten Sitten würde vorliegen, wenn die wirtschaftliche Existenz des Beklagten vernichten würde. (T3) Veröff: SZ 66/81

6 Ob 223/99hOGH21.10.1999

Vgl; Beisatz: Im Zusammenhang mit Mietverträgen über Fernsprechanlagen (Fernsprechnebenstellenanlagen) ist ein Kündigungsverzicht auf zehn Jahre verbunden mit einer Vertragsstrafenvereinbarung in Höhe der Hälfte der bis zum Ende des Kündigungstermins fälligen Restmieten nicht sittenwidrig. (T4) Beisatz: Das Auftreten technischer Neuerungen gerade im Bereich der Telekommunikation musste beiden Streitteilen als Kaufleuten ohne Zweifel bewußt sein. (T5)

3 Ob 87/99mOGH29.01.2001

Auch; Beisatz: Sittenwidrigkeit auch zum Beispiel im Einzelfall bei unverhältnismäßiger Höhe der Konventionalstrafe. Jedenfalls müsste ein offensichtlich unbegründeter Vermögensvorteil für den Gläubiger vorliegen, der dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht oder gegen oberste Rechtsgrundsätze verstößt. (T6)

4 Ob 167/03tOGH19.08.2003

Vgl; Beisatz: Die Vereinbarung einer Konventionalstrafe verstößt dann gegen die guten Sitten, wenn die Zahlung der Konventionalstrafe das wirtschaftliche Verderben des Schuldners herbeiführen oder seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit übermäßig beeinträchtigen könnte oder sonst ein offensichtlich unbegründeter Vermögensvorteil für den Gläubiger vorliegt, der dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht oder gegen oberste Rechtsgrundsätze verstößt. (T7)

4 Ob 113/06fOGH20.06.2006

Auch; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19720622_OGH0002_0030OB00066_7200000_001

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