OGH 4Ob534/72 (RS0041477)

OGH4Ob534/7221.3.1972

Rechtssatz

Die Lösungsbefugnis im Sinne des § 410 ZPO ist überhaupt keine gerichtliche Entscheidung oder sonstige Willenserklärung, sondern nur eine in das Urteil aufgenommene Beurkundung einer privatrechtlich erheblichen Erklärung des Klägers ohne Urteilswirkung oder Vollstreckungswirkung. Exekution kann nur zur Hereinbringung der primär geforderten Leistung geführt werden, während der Ausspruch der Lösungsbefugnis nicht exequierbar ist.

Normen

ZPO §410

4 Ob 534/72OGH21.03.1972
1 Ob 626/92OGH15.12.1992

Auch; Veröff: SZ 65/156 = EvBl 1993/118 S 519

3 Ob 562/95OGH13.09.1995

Veröff: SZ 68/161

6 Ob 71/99fOGH28.05.1999

Vgl auch; nur: Die Lösungsbefugnis im Sinne des § 410 ZPO ist überhaupt keine gerichtliche Entscheidung oder sonstige Willenserklärung, sondern nur eine in das Urteil aufgenommene Beurkundung einer privatrechtlich erheblichen Erklärung des Klägers ohne Urteilswirkung oder Vollstreckungswirkung. (T1); Beisatz: Der Beurkundungsanspruch ist ein Anspruch eigener Art, über den zwar zugleich mit der Sachentscheidung (tunlichst im Spruch der Entscheidung) zu entscheiden ist, aber nicht in Urteilsform, weil mit dem Urteil nur über das Rechtsschutzbegehren zu entscheiden ist. Der in den Spruch aufgenommene Beurkundungsakt ist gleichzeitig der Vollzug des nur implizit ausgedrückten Bewilligungsbeschlusses. Die Ablehnung der Beurkundung hat in Beschlußform zu ergehen. (T2)

7 Ob 209/02iOGH25.09.2002

Vgl auch; Beisatz: Die Lösungsbefugnis ist daher nicht Streitgegenstand, vom Richter nicht zu prüfen, sondern nur, wie vom Kläger beantragt, im Falle der Klagsstatgebung in das Urteil aufzunehmen. Ein diesbezüglicher Ausspruch kann daher für eine nachfolgende Interessenklage keine Bindungswirkung entfalten. (T3)

7 Ob 164/10hOGH24.11.2010

Auch; Veröff: SZ 2010/149

1 Ob 246/14dOGH03.03.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19720321_OGH0002_0040OB00534_7200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)