OGH 5Ob208/71 (RS0045337)

OGH5Ob208/7115.12.1971

Rechtssatz

Schiedsklauseln sind ausdehnend auszulegen (so schon JBl 1930, 18). Eine Klausel, wonach sich die Gesellschafter einer OHG ua bezüglich aller Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages überhaupt unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen haben, erstreckt sich auf alle darin näher angeführten Meinungsverschiedenheiten aus dem Gesellschaftsvertrag in der jeweils geltenden Fassung. Soweit in der Folge Änderungen des Gesellschaftsvertrages vorgenommen wurden, fallen auch Meinungsverschiedenheiten über diese Änderungen unter die Unterwerfungsklausel und damit in die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes.

Normen

ZPO §577 Abs2
ZPO §595 Z5 idF vor SchiedsRÄG 2006
ZPO §611 idF vor SchiedsRÄG 2006

5 Ob 208/71OGH15.12.1971
3 Ob 2372/96mOGH05.05.1998

nur: Schiedsklauseln sind ausdehnend auszulegen (so schon JBl 1930, 18). (T1)

6 Ob 47/13zOGH08.05.2013

nur T1; Beisatz: Die für Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis getroffene Schiedsabrede gilt auch für Streitigkeiten, die nach Aufhebung der Gesellschaft entstanden sind, wenn sie mit dem Gesellschaftsverhältnis zusammenhängen. (T2)

6 Ob 158/13yOGH09.09.2013

Vgl

6 Ob 178/17wOGH21.12.2017

Auch; nur T1

18 OCg 6/20mOGH29.09.2020

nur T1

4 Ob 136/20hOGH20.10.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Der Rechtssatz bezieht sich darauf, dass die in einem Vertrag vereinbarte Schiedsklausel auch auf andere, sich aus diesem Vertrag ergebende Streitigkeiten bezieht, nicht jedoch auf andere Verträge zwischen den Parteien, mögen diese auch in einem Zusammenhang stehen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19711215_OGH0002_0050OB00208_7100000_003

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