OGH 6Ob158/13y

OGH6Ob158/13y9.9.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch CMS Reich‑Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei R***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch Dr. Gernot Murko und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Kosten und Zwischenantrag auf Feststellung (34.270 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 4. Juli 2013, GZ 2 R 83/13p‑15, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß

§ 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die klagende Genossenschaft ist Mitglied der beklagten Genossenschaft. Den Gegenstand der Entscheidung bildet die Frage, ob das angerufene Gericht ungeachtet einer in der Satzung der beklagten Partei verankerten Schiedsklausel für einen Streit über die Einsichtnahme in das Protokollbuch der beklagten Partei sachlich zuständig ist.

Die klagende Genossenschaft ist Gesamtrechtsnachfolgerin der „S***** registrierte Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung“, die mit Erklärung vom 19. Juni 1940 der am 21. Juni 1940 gegründeten Rechtsvorgängerin der beklagten Genossenschaft, der „R*****, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung“ beitrat. In ihrer (schriftlichen) Beitrittserklärung erklärte die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei, „sich den Bestimmungen der bestehenden Satzung, welche ihr bekannt sind, als auch allen späteren Änderungen derselben, sowie den Beschlüssen der Hauptversammlung“ zu unterwerfen.

§ 46 der Satzung der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei lautete damals unter der Überschrift „Streitigkeiten“:

„In allen Streitfällen eines Mitgliedes mit der Genossenschaft oder der Mitglieder untereinander in Genossenschaftsangelegenheiten unterwerfen sich die Mitglieder der Genossenschaft durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung dem von Fall zu Fall wählenden Schiedsgericht (§ 599, Abs. 1 der Zivilprozeßordnung), und zwar wählt jede Partei aus der Mitte der Mitglieder zwei Schiedsrichter, die einen außerhalb ihrer Mitte stehenden Obmann des Schiedsgerichtes wählen. Können sich die Schiedsrichter bei der Wahl des Obmannes nicht einigen, so wird dieser vom Verband der südmärkischen landwirtschaftlichen Genossenschafte ‑ Raiffeisen ‑ Graz ernannt. In allen Fällen aber, in welchen nach dieser Satzung die Entscheidung einer Genossenschaftsangelegenheit dem Vorstand, dem Aufsichtsrat oder der Hauptversammlung zusteht, ist ein schiedsrichterliches Verfahren ausgeschlossen. Ein Schiedsgericht ist auch in allen privatrechtlichen Streitfällen ausgeschlossen; der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteiles.“

In der ordentlichen Vollversammlung der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei vom 26. Juli 1949 wurde die die Schiedsklausel betreffende Bestimmung der Satzung (§ 30) einstimmig wie folgt abgeändert:

„Zur Entscheidung sämtlicher Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis ist ein Schiedsgericht zuständig. Jeder der beiden Streitteile wählt einen Schiedsrichter, diese wieder einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmannes nicht einigen, so wird derselbe vom Allgemeinen Verband für das landwirtschaftliche Genossenschaftswesen ernannt.

Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

Im Übrigen finden auf das Schiedsgericht die Bestimmungen der §§ 577 bis 599 der Zivilprozeßordnung Anwendung.“

In der Generalversammlung vom 16. April 1993 wurde die Schiedsgerichtsklausel in der Satzung der beklagten Partei (§ 27) abermals einstimmig geändert:

„Zur Entscheidung sämtlicher Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis und aus gemeinsamen Bankgeschäften ist ein Schiedsgericht zuständig. Jeder der beiden Streitteile wählt einen Schiedsrichter, diese wieder einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmannes binnen vier Wochen nicht einigen, so wird dieser gem. § 582 ZPO durch das Gericht bestellt.

Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen, gerichtlichen Urteils.

Im Übrigen finden auf das Schiedsgericht die Bestimmungen der §§ 577 bis 599 der Zivilprozeßordnung Anwendung.

Diesem Schiedsgericht können sich Mitglieder auch für Streitigkeiten untereinander unterwerfen.“

Der damalige Obmann der klagenden Partei erhielt von dieser die Vollmacht, unter anderem in der außerordentlichen Generalversammlung der beklagten Partei am 16. April 1993 für diese das Stimmrecht auszuüben.

In § 28 der aktuell geltenden Satzung der beklagten Partei findet sich die idente Schiedsklausel wie in der Fassung 1993.

Die klagende Partei wurde am 17. August 2012 darüber informiert, dass das Protokoll über die außerordentliche Generalversammlung vom 9. Juli 2012 zur Einsicht aufliegt. Zuvor hatte sie mehrmals die Einsichtnahme urgiert. Der klagenden Partei war es erst am 20. August 2012 möglich, das Protokoll abzuholen.

Mit ihrer am 8. August 2012 eingebrachten Klage verlangte die klagende Partei von der beklagten Partei die Gewährung unverzüglicher Einsichtnahme in das infolge der außerordentlichen Generalversammlung vom 9. Juli 2012 ergänzte Protokollbuch. Der in § 28 Abs 1 der geltenden Satzung der beklagten Partei enthaltenen Schiedsklausel habe sie sich nicht unterworfen. Außerdem sei der geltend gemachte Anspruch nicht von der Schiedsklausel umfasst, weil es sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis bzw aus gemeinsamen Bankgeschäften handle. Der streitige Rechtsweg sei zulässig.

In ihrem Schriftsatz vom 3. Oktober 2012 brachte die klagende Partei vor, die beklagte Partei sei ihrer Verpflichtung auf Gewährung der Einsichtnahme in das Protokollbuch nach Erhebung der Klage nachgekommen und habe damit den klageweise geltend gemachten Anspruch erfüllt. Die Klägerin schränkte ihr Klagebegehren auf Kosten ein und stellte in der Tagsatzung vom 17. Oktober 2012 einen mit 34.270 EUR bewerteten Zwischenantrag auf Feststellung, wonach die beklagte Partei verpflichtet sei, der klagenden Partei unverzüglich, spätestens jedoch 15 Tage nach einer Generalversammlung der beklagten Partei die Einsichtnahme in das um das Protokoll dieser Generalversammlung gemäß § 18 Abs 6 der Satzung der beklagten Partei ergänzte Protokollbuch zu gewähren.

In dieser Tagsatzung vom 17. Oktober 2012 schränkte das Erstgericht die Verhandlung auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit sowie der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs ein.

In der Tagsatzung vom 8. Jänner 2013 machte die klagende Partei für den Fall der Zurück‑ bzw Abweisung des Zwischenantrags auf Feststellung ein Eventualbegehren gleichen Inhalts wie im Zwischenfeststellungsantrag geltend.

Die beklagte Partei wendete die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Landesgerichts Klagenfurt ein, weil nach § 28 Abs 1 ihrer Satzung ein Schiedsgericht zur Entscheidung sämtlicher Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis zuständig sei. Die Klägerin habe sich mit Beitrittserklärung vom 19. Juni 1940 den Bestimmungen der damals bestehenden Satzung unterworfen, die in allen Streitfällen eines Mitglieds mit der Genossenschaft die Anrufung eines Schiedsgerichts im Sinne des § 599 Abs 1 ZPO vorgesehen habe. Weitere Änderungen der Satzungen der Beklagten seien einstimmig erfolgt. Die Schiedsklausel sei rechtswirksam vereinbart worden und es liege eine Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis vor. Auch für den Zwischenantrag auf Feststellung sei das Landesgericht Klagenfurt sachlich unzuständig, was auch für das eventualiter erhobene Feststellungsbegehren gelte. Weiters wandte die beklagte Partei die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs ein, weil Ansprüche auf Einsicht in das Protokollbuch im Außerstreitverfahren geltend zu machen seien.

Das Erstgericht erklärte sich für unzuständig und wies das auf Kosten eingeschränkte Klagebegehren sowie den Zwischenantrag auf Feststellung und das Eventualbegehren zurück. Da sich die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei im Jahr 1940 den Bestimmungen der bestehenden Satzung unterworfen habe und die weiteren Änderungen der Satzung einstimmig erfolgt seien, entfalte die Schiedsklausel Wirkung zwischen den Streitteilen. Der geltend gemachte Anspruch einer Genossenschafterin auf Einsicht in das von der Genossenschaft geführte Protokollbuch stelle jedenfalls eine Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis dar.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Partei nicht Folge. Die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei habe sich in ihrer schriftlichen Beitrittserklärung im Jahr 1940 nicht nur der damals in der Satzung enthaltenen Schiedsklausel unterworfen, sondern habe auch erklärt, sich allen späteren Satzungsänderungen sowie den Beschlüssen der Hauptversammlung zu unterwerfen. Die Frage, ob bei den Änderungen die Schriftform eingehalten worden sei, stelle sich nicht, weil es in dem für diese Rechtssache relevanten Bereich zu keiner Änderung der Schiedsklausel gekommen sei. Eine neuerliche schriftliche Zustimmung zum vereinbarten Schiedsgericht für sämtliche Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis sei nicht erforderlich, weil bereits im Jahr 1940 die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts für alle Streitfälle eines Mitglieds mit der Genossenschaft oder der Mitglieder untereinander in Genossenschafts-angelegenheiten wirksam vereinbart worden sei. Diese Erwägungen seien auch den weiteren Argumenten der klagenden Partei entgegenzuhalten, wonach die ursprüngliche Schiedsvereinbarung nicht durch einstimmige Beschlüsse der Voll- bzw Generalversammlung mit Wirksamkeit für die klagende Partei geändert werden habe können sowie dass es (bezogen auf die Teilnahme des Obmanns der klagenden Partei an der außerordentlichen Generalversammlung der beklagten Partei vom 16. April 1993) einer schriftlichen Spezialvollmacht der anderen Kollektiv-vertretungsberechtigten bedurft hätte, um rechtswirksam einen Schiedsvertrag abzuschließen.

Letztlich sei auch das Argument, das Erstgericht habe die Schiedsklausel unrichtig ausgelegt, nicht zielführend. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass die Einsicht in das Protokollbuch zum innersten Kreis der Angelegenheiten zwischen den Mitgliedern einer Genossenschaft gehöre und damit unter den im Kern unverändert gebliebenen Bereich der vereinbarten Schiedsgerichtsbarkeit falle. Nach dem Klagevorbringen sei es der klagenden Partei gerade darum gegangen, gegen die in der außerordentlichen Generalversammlung vom 9. Juli 2012 gefassten Beschlüsse aufgrund ihrer Widersprüche zur Niederschrift von dort gefassten Beschlüssen eine Anfechtungsklage zu erheben, die in analoger Anwendung des § 197 Abs 2 AktG nur innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung hätte erhoben werden können.

Das Erstgericht habe somit ohne Rechtsirrtum seine sachliche Zuständigkeit verneint und das restliche Klagebegehren, den Zwischenfeststellungsantrag und das Eventualbegehren zurückgewiesen.

Mangels erheblicher Rechtsfrage sei der Revisionsrekurs nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs macht die klagende Partei keine erhebliche Rechtsfrage geltend.

1.1. Zum notwendigen Inhalt der Schiedsvereinbarung gehören

‑ die Bezeichnung der Parteien,

‑ die Bezeichnung des Streitfalls oder des bestimmten Rechtsverhältnisses, aus dem zukünftige Streitigkeiten resultieren können, sowie

‑ die Vereinbarung, dass die Streitentscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll (7 Ob 544/86 SZ 59/86 = RIS‑Justiz RS0044991; Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I [2011] Rz 3/137).

1.2. Diese Erfordernisse sind bereits in der Satzung aus dem Jahr 1940 erfüllt. Daran hat sich auch bei den folgenden Satzungsänderungen nichts geändert. Wenn die klagende Partei nun in den Vordergrund rückt, dass es in Bezug auf die Satzungsänderungen am Schriftformerfordernis für die Änderung der Schiedsklausel fehle, ist ihr mit dem Berufungsgericht zu entgegnen, dass dann jedenfalls noch die ursprüngliche Schiedsklausel aus dem Jahr 1940 in Geltung stünde.

1.3. Selbst wenn die Änderung des sachlichen Geltungsbereichs der Schiedsklausel formungültig wäre, würde dies lediglich die Unwirksamkeit der Erweiterung begründen, nicht jedoch zur gänzlichen Unwirksamkeit der ursprünglich gültigen Schiedsklausel führen. Sind nämlich nur Teile einer Schiedsklausel unwirksam, berührt dies nach dem Grundsatz der geltungserhaltenden Auslegung die Restgültigkeit der Schiedsvereinbarung nicht (Hausmaninger in Fasching/Konecny 2 § 581 ZPO Rz 194).

1.4. Die späteren Änderungen der organisatorischen Zusammensetzung des Schiedsgerichts betreffen nicht zwingende Bestandteile der Schiedsvereinbarung. Von deren Wirksamkeit hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall jedoch nicht ab. Sollten diese Änderungen nämlich ‑ im Sinne des Rechtsstandpunkts der klagenden Partei ‑ unwirksam sein, so würden die ursprünglichen Regelungen der Satzung von 1940 und ‑ wenn auch ein Rückgriff auf diese Satzung ausscheidet ‑ die in der ZPO vorgesehenen Regelungen zur Anwendung kommen (vgl Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schieds-verfahrensrecht I 184).

2.1. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Streitigkeit unterliege der Schiedsklausel, ist nicht zu beanstanden. Das Ergebnis der Auslegung einer Schiedsgerichtsvereinbarung ist grundsätzlich einzelfallbezogen und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RIS‑Justiz RS0018023 [T6, T11]).

2.2. Die Frage, welche Streitigkeiten von einer Schiedsvereinbarung umfasst sind, ist aufgrund ihres ‑ nach dem Parteiwillen auszulegenden ‑ Inhalts zu ermitteln (RIS‑Justiz RS0018023). Lässt der Wortlaut einer undeutlichen Erklärung zwei gleichwertige Auslegungsergebnisse zu, so gebührt jener Auslegung der Vorzug, die die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung favorisiert (RIS‑Justiz RS0044997 [T3], RS0018023 [T4]). In diesem Sinn wird auch eine ausdehnende Auslegung des sachlichen Anwendungsbereichs befürwortet (RIS‑Justiz RS0045337 [T1]; Hausmaninger in Fasching/Konecny 2 § 581 ZPO Rz 226).

2.3. Der Umstand, dass der Anspruch auf Einsichtnahme in das Protokollbuch auf eine gesetzliche Grundlage, nämlich § 34 Abs 2 GenG, und nicht auf die Satzung gestützt wird, reicht nicht aus, um den Zusammenhang mit dem Genossenschaftsverhältnis zu verneinen. Auch diese Streitigkeit hat ihre Wurzel im Genossenschaftsverhältnis und nicht in einem selbständigen Schuldverhältnis, für dessen Zustandekommen das Genossenschaftsverhältnis nicht denknotwendige Voraussetzung ist, wie etwa einem Kreditverhältnis oder einem Schadenersatzverhältnis (vgl RIS‑Justiz RS0053167 und RS0122425 zu „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis“).

2.4. Wenn die klagende Partei nun in der Revision vorbringt, nach der Satzung aus dem Jahr 1940 habe der Vorstand über den Anspruch auf Einsicht in das Protokoll der Generalversammlung zu entscheiden, entfernt sie sich von den getroffenen Feststellungen. Anzumerken ist, dass sich diese Auslegung auch nicht aus § 15 der Satzung aus dem Jahr 1940 ergibt: In dieser Bestimmung wird die Geschäftsführung und Vertretung der Genossenschaft durch den Vorstand geregelt, ohne dass ihm explizit eine Entscheidungsbefugnis für bestimmte Angelegenheiten zuerkannt würde.

3. Das Rekursgericht hat die Feststellungen des Erstgerichts vollinhaltlich übernommen. Wenn es einzelne Teile der erstgerichtlichen Feststellungen (wie die jeweilige Fassung der Schiedsklausel) in verkürzter Form wiedergibt (und zudem auf diesen Umstand auch deutlich hinweist), kann darin schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen (RIS‑Justiz RS0043240, RS0043347 [T12]).

4. Damit bringt der außerordentliche Revisionsrekurs aber keine Rechtsfrage der erforderlichen Qualität iSd § 528 Abs 1 ZPO zur Darstellung, sodass er spruchgemäß zurückzuweisen war (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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