OGH 7Ob183/69 (RS0044282)

OGH7Ob183/6929.10.1969

Rechtssatz

§ 528 Abs 1 fünfter Fall ZPO schließt für alle über Beschlüsse im Besitzstörungsverfahren erster Instanz ergehenden Entscheidungen des Rekursgerichtes, mögen diese meritorischer oder formeller Art sein, die Anfechtbarkeit aus.

Normen

ZPO §528 G
ZPO §528 Abs2 Z6

7 Ob 183/69OGH29.10.1969
7 Ob 172/72OGH09.08.1972

Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Rekurses in einer Besitzstörungssache wegen Verspätung. (T1)

1 Ob 18/82OGH19.05.1982

Beis wie T1

1 Ob 535/84OGH14.03.1984

Beis wie T1 nur: Hier Zurückweisung eines Rekurses in einer Besitzstörungssache. (T2)

8 Ob 693/86OGH17.12.1986

Auch; Beisatz: Ausgeschlossen sind auch außerordentliche Revisionsrekurse im Sinne des § 528 Abs 2 ZPO. (T3)

5 Ob 523/89OGH14.03.1989

Beis wie T3

5 Ob 561/89OGH23.05.1989

Beis wie T1

2 Ob 176/97iOGH26.05.1997

Auch; Beis wie T3

9 Ob 61/08yOGH08.10.2008

Beisatz: Dies gilt auch für den hier gegenständlichen Fall der Zurückweisung eines Rekurses durch die zweite Instanz. In den Fällen des § 528 Abs 2 ZPO ist die Anfechtbarkeit von rekursgerichtlichen Entscheidungen auch dann ausgeschlossen, wenn das Gericht zweiter Instanz nicht in der Sache selbst entschied, sondern eine Sachentscheidung aus formellen Gründen ablehnte. (T4)

7 Ob 109/10wOGH30.06.2010

Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Ablehnungsverfahren im Rahmen eines Besitzstörungsverfahrens. (T5)

9 Ob 5/16zOGH25.02.2016

Beis wie T5; Beisatz: Nach § 528 Abs 2 Z 6 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen im Rahmen eines Besitzstörungsverfahrens ausgeschlossen, gleichgültig, ob sie bestätigend oder abändernd sind oder ob sie sich gegen Formalentscheidungen oder meritorische Entscheidungen der zweiten Instanz richten. (T6)

4 Ob 121/21dOGH27.07.2021

Beis wie T6; Beisatz: Diese Rechtsmittelbeschränkung kommt auch dann zur Anwendung, wenn eine aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringende Streitigkeit im Sinne des § 49 JN vorliegt. Die Ausnahme des § 502 Abs 4 und Abs 5 Z 1 ZPO bezieht sich nur auf die Revision und schränkt die absolute Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses nach § 528 Abs 2 Z 6 ZPO nicht ein. (T7)

4 Ob 123/21yOGH27.07.2021

Beis wie T6; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19691029_OGH0002_0070OB00183_6900000_001

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