European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0040OB00121.21D.0727.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Streitteile sind miteinander verheiratet. Vor dem Erstgericht ist ein Scheidungsverfahren anhängig.
[2] Mit seiner Besitzstörungsklage richtet sich der Kläger gegen einen die Ehewohnung betreffenden Tausch von Schlössern durch die Beklagte.
[3] Das Erstgericht erließ mit Beschluss vom 2. März 2020 (ON 7) eine einstweilige Vorkehrung nach § 458 ZPO und verbot der Beklagten, ohne Zustimmung des Klägers über dessen persönliche Gegenstände auf der Liegenschaft zu verfügen. Mit seinem Endbeschluss vom 1. September 2020 (ON 28) gab das Erstgericht der Besitzstörungsklage statt. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 (ON 48) wies es den Antrag der Beklagten ab, ihrem Rekurs gegen den Endbeschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
[4] Das Rekursgericht gab dem Rekurs gegen den Endbeschluss keine Folge und wies die Rekurse gegen die Beschlüsse vom 2. März 2020 und 10. Dezember 2020 mangels Beschwer zurück. Es sprach unter Hinweis auf § 528 Abs 2 Z 6 ZPO aus, dass ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der dagegen erhobene „(außerordentliche) Revisionsrekurs“ der Beklagten ist jedenfalls (absolut) unzulässig.
[6] Nach § 528 Abs 2 Z 6 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen im Rahmen eines Besitzstörungsverfahrens ausgeschlossen, gleichgültig, ob sie bestätigend oder abändernd sind oder ob sie sich gegen Formalentscheidungen oder meritorische Entscheidungen der zweiten Instanz richten (RS0044282 [T6]).
[7] Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt diese Rechtsmittelbeschränkung auch dann zur Anwendung, wenn eine aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringende Streitigkeit im Sinne des § 49 JN vorliegt. Die damit offenbar angesprochene Ausnahmen des § 502 Abs 4 und Abs 5 Z 1 ZPO bezieht sich nur auf die Revision und schränkt die absolute Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses nach § 528 Abs 2 Z 6 ZPO nicht ein.
[8] Ist aber der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, dann ist auch kein außerordentliches Rechtsmittel möglich (9 Ob 5/16z). Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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