OGH 4Ob121/21d

OGH4Ob121/21d27.7.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätin Dr. Kodek sowie den Hofrat MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI B***** D*****, vertreten durch Dr. Herbert Hübel und andere Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Dr. M***** D*****, Rechtsanwältin, *****, wegen Besitzstörung, über den „(außerordentlichen) Revisionsrekurs“ der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 28. Mai 2021, GZ 21 R 6/21k, 21 R 7/21g, 21 R 156/21v‑60, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 1. September 2020, GZ 1 C 2/20p‑28, bestätigt wurde und die Rekurse gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 2. März 2020, GZ 1 C 2/20p-7, und 10. Dezember 2020, GZ 1 C 2/20p‑48, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0040OB00121.21D.0727.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Streitteile sind miteinander verheiratet. Vor dem Erstgericht ist ein Scheidungsverfahren anhängig.

[2] Mit seiner Besitzstörungsklage richtet sich der Kläger gegen einen die Ehewohnung betreffenden Tausch von Schlössern durch die Beklagte.

[3] Das Erstgericht erließ mit Beschluss vom 2. März 2020 (ON 7) eine einstweilige Vorkehrung nach § 458 ZPO und verbot der Beklagten, ohne Zustimmung des Klägers über dessen persönliche Gegenstände auf der Liegenschaft zu verfügen. Mit seinem Endbeschluss vom 1. September 2020 (ON 28) gab das Erstgericht der Besitzstörungsklage statt. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 (ON 48) wies es den Antrag der Beklagten ab, ihrem Rekurs gegen den Endbeschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

[4] Das Rekursgericht gab dem Rekurs gegen den Endbeschluss keine Folge und wies die Rekurse gegen die Beschlüsse vom 2. März 2020 und 10. Dezember 2020 mangels Beschwer zurück. Es sprach unter Hinweis auf § 528 Abs 2 Z 6 ZPO aus, dass ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der dagegen erhobene „(außerordentliche) Revisionsrekurs“ der Beklagten ist jedenfalls (absolut) unzulässig.

[6] Nach § 528 Abs 2 Z 6 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen im Rahmen eines Besitzstörungsverfahrens ausgeschlossen, gleichgültig, ob sie bestätigend oder abändernd sind oder ob sie sich gegen Formalentscheidungen oder meritorische Entscheidungen der zweiten Instanz richten (RS0044282 [T6]).

[7] Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt diese Rechtsmittelbeschränkung auch dann zur Anwendung, wenn eine aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringende Streitigkeit im Sinne des § 49 JN vorliegt. Die damit offenbar angesprochene Ausnahmen des § 502 Abs 4 und Abs 5 Z 1 ZPO bezieht sich nur auf die Revision und schränkt die absolute Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses nach § 528 Abs 2 Z 6 ZPO nicht ein.

[8] Ist aber der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, dann ist auch kein außerordentliches Rechtsmittel möglich (9 Ob 5/16z). Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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