OGH 4Ob540/69 (RS0013894)

OGH4Ob540/6915.7.1969

Rechtssatz

Das im § 854 ABGB genannte "gemeinschaftliche Eigentum" ist als Miteigentum iS der §§ 828 ff ABGB zu verstehen. Dass das Alleineigentum an jedem der aneinandergrenzenden Grundstücke bis zur gemeinsamen Grenze reicht, beseitigt nicht die im § 854 ABGB vorgesehene Vermutung, wonach jener Teil, auf dem sich die Grenzanlage befindet, im Miteigentum beider Grenznachbarn steht. In diesen Fällen tritt eben das Alleineigentum mit dem Miteigentum in eine eigentümliche Verbindung; dieses erscheint als Accessorium des Alleineigentums an den benachbarten Grundstücken.

Normen

ABGB §854

4 Ob 540/69OGH15.07.1969
5 Ob 141/72OGH19.09.1972

nur: Das im § 854 ABGB genannte "gemeinschaftliche Eigentum" ist als Miteigentum iS der §§ 828 ff ABGB zu verstehen. (T1)

1 Ob 252/72OGH21.02.1973

Veröff: SZ 46/21

1 Ob 163/11vOGH01.09.2011

Auch

7 Ob 27/13sOGH23.05.2013

Beisatz: In diesen Fällen tritt das Miteigentum an der Scheidewand mit dem bis zur Grundgrenze reichenden Alleineigentum der Nachbarn an ihren Grundstücken in eine „eigentümliche“ Verbindung und bildet ein Akzessorium des Alleineigentums. (T2)<br/>Veröff: SZ 2013/52

3 Ob 201/15bOGH16.12.2015

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Grenzmauer. (T3)

7 Ob 210/20pOGH24.02.2021

Auch

Dokumentnummer

JJR_19690715_OGH0002_0040OB00540_6900000_001

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