OGH 5Ob123/69 (RS0032544)

OGH5Ob123/697.5.1969

Rechtssatz

Für die Wirksamkeit der Abtretung des Anspruches aus einem Lebensversicherungsvertrag bestehen in der Rechtssphäre zwischen Zedenten und Zessionar keine Formvorschriften; § 166 VersVG und § 14 Abs 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen regeln nur das Verhältnis gegenüber der Versicherungsanstalt.

Normen

ABGB §1392 B
ABGB §1393 A

5 Ob 123/69OGH07.05.1969

Veröff: NZ 1970,56 = VersR 1970,96 = EvBl 1970/2 S 13 = SZ 42/72 = VersRdSch 1989,405

1 Ob 662/90OGH16.01.1991

nur: Wirksamkeit der Abtretung des Anspruches aus einem Lebensversicherungsvertrag. (T1) Veröff: ZfRV 1992 ,70 (Hoyer - Zankl)

7 Ob 157/12gOGH14.11.2012

Vgl auch; Beisatz: Forderungen des Versicherungsnehmers „aus der Versicherung“ (§ 15 VersVG) können als Geldforderungen im Allgemeinen ohne weiteres abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden und sind daher als Sicherungsmittel geeignet. Ansprüche aus der Lebensversicherung können daher grundsätzlich gemäß § 15 VersVG abgetreten werden, ohne dass dadurch das Versicherungsverhältnis zwischen Versicherer und Versichertem berührt würde. (T2)<br/>Beisatz: Der Versicherungsnehmer kann schon vor dem Versicherungsfall seinen möglichen Anspruch auf die Versicherungsleistung abtreten, weil auch künftige Forderungen Gegenstand der Abtretung sein können. (T3)

7 Ob 196/17zOGH21.11.2018

Vgl; Beisatz: Solange noch Ansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Lebensversicherungsvertrag dem Versicherer gegenüber bestehen können (etwa Rücktrittsrechte, laufende Ablebensversicherung), ist die Lage mit dem Anleger vergleichbar, der das nicht gewollte Finanzprodukt behalten hat. Es steht dem Versicherungsnehmer bloß ein Anspruch auf Naturalrestitution (§ 1323 ABGB) zu. Er hat daher Anspruch auf Rückzahlung der zum Erwerb aufgewendeten Beträge Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag. (T4)

7 Ob 53/19yOGH29.05.2019

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hat ein Versicherungsnehmer seinem Kreditgeber zur Besicherung eines Kredits sämtliche Rechte und Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag abgetreten, so sind davon auch Rückforderungsansprüche nach einem ex tunc wirkenden Vertragsrücktritt nach § 165a VersVG umfasst. (T5)

7 Ob 215/19xOGH24.06.2020

Vgl; Beisatz: Mit den Ansprüchen aus der Lebensversicherung werden im Zweifel sämtliche Rechte des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag (auch Gestaltungsrechte, insbesondere das Kündigungsrecht) an den Zessionar übertragen. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Zession aufgrund eines Scheidungsvergleichs. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19690507_OGH0002_0050OB00123_6900000_003

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