OGH 2Ob361/68 (RS0015665)

OGH2Ob361/685.12.1968

Rechtssatz

Ein Mehrheitsbeschluss über eine wichtige Veränderung i.S. des § 834 ABGB darf erst dann erfolgen, wenn auch die Minderheit hiezu gehört worden ist. (so schon RiZ 1958 S 168).

Gesellschaft bürgerlichen Rechts — GesbR

 

Normen

ABGB §823
ABGB §835 A
ABGB §1188
WEG 2002 §24

2 Ob 361/68OGH05.12.1968

Veröff: SZ 41/170

4 Ob 2024/96tOGH16.04.1996

Veröff: 69/90

4 Ob 2229/96iOGH15.10.1996

Veröff: SZ 69/228

1 Ob 267/02zOGH28.01.2003

Beisatz: Die der Minderheit einzuräumende Möglichkeit der Äußerung über eine beabsichtigte wichtige Veränderung vor der Beschlussfassung ist durch eine spätere richterliche Prüfung der Zumutbarkeit der von der Mehrheit eigenmächtig veranlassten wichtigen Veränderung für die Minderheit im Regelfall nicht substituierbar. (T1)<br/>Beisatz: Hatte die Minderheit vor einem Mehrheitsbeschluss über die Herbeiführung einer wichtigen Veränderung nicht einmal Gelegenheit zur Äußerung, so ist dieser Beschluss gegenüber der Minderheit jedenfalls rechtsunwirksam. (T2)<br/>Veröff: SZ 2003/7

4 Ob 229/07sOGH20.05.2008

Beisatz: Grund dafür ist die Möglichkeit, dass Argumente der Minderheit zu einem Meinungsumschwung bei (Teilen) der Mehrheit führen können. (T3)<br/>Veröff: SZ 2008/65

5 Ob 133/09hOGH19.01.2010

Vgl auch; Beisatz: Es ist allen Mit- und Wohnungseigentümern - auch jenen mit einer voraussichtlich chancenlosen Gegenposition - Gelegenheit zur Äußerung zu geben, was die Möglichkeit einer Werbung für den eigenen Standpunkt ebenso einzuschließen hat wie die eigene Stimmabgabe. (T4)<br/>Beisatz: Hier: § 24 WEG 2002. (T5)

8 Ob 41/13gOGH17.12.2013

Dokumentnummer

JJR_19681205_OGH0002_0020OB00361_6800000_001

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