OGH 1Ob269/68 (RS0019140)

OGH1Ob269/6831.10.1968

Rechtssatz

Der Vorvertrag stellt einen - mindestens einen Teil bindenden - Schuldvertrag dar, dessen Wesen dadurch gekennzeichnet ist, dass sich die versprochene Leistung auf die Abschließung eines Hauptvertrages bezieht. Vom Vorvertrag zu unterscheiden ist die Option, die nur einen Teil verpflichtet und deren Unterschied zum einseitig verpflichtenden Vorvertrag darin besteht, dass dieser dem Berechtigten einen Anspruch auf Vertragsabschluss gewährt, die Option hingegen dem Berechtigten erlaubt, durch einseitige Erklärung ohne neuerlichen Vertragsabschluss das Schuldverhältnis selbst hervorzurufen und ihm nach dieser Erklärung den Anspruch auf Erfüllung des Schuldverhältnisses einräumt (Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV/1, S 570, und die dort enthaltenen Literaturhinweise und Judikaturhinweise).

Normen

ABGB §936 II
ABGB §936 III

1 Ob 269/68OGH31.10.1968

Veröff: MietSlg 20080

1 Ob 135/72OGH30.08.1972
1 Ob 35/74OGH27.02.1974
1 Ob 55/74OGH24.04.1974
4 Ob 612/75OGH21.10.1975

Auch; Veröff: NZ 1977,56 = MietSlg 27121

7 Ob 648/76OGH16.09.1976

Auch

4 Ob 577/76OGH21.09.1976

Auch

7 Ob 721/79OGH31.01.1980

Veröff: SZ 53/19

6 Ob 592/80OGH25.06.1980

nur: Die Option hingegen dem Berechtigten erlaubt, durch einseitige Erklärung ohne neuerlichen Vertragsabschluss das Schuldverhältnis selbst hervorzurufen. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Das Recht, durch Erklärung des abgeschlossenen Vertrag gegen Bezahlung der erwachsenen Auslagen in Geltung zu setzen. (T2)

5 Ob 564/82OGH20.04.1982

nur T1; Beisatz: Beziehungsweise ein bestehendes Schuldverhältnis zu verlängern. (T3)

8 Ob 513/91OGH07.03.1991

nur T1

6 Ob 570/93OGH02.09.1993
4 Ob 20/03zOGH24.06.2003

Vgl auch; Beisatz: Leistungsgegenstand des Vorvertrags ist also der Abschluss des Hauptvertrags. Die "wesentlichen Stücke" sind dann bestimmt, wenn die Mindestinhalte des Vertrags vereinbart worden sind. (T4)

5 Ob 122/03gOGH02.06.2003

Auch; nur T1

8 Ob 148/09mOGH19.05.2010

Auch; Beisatz: Gegenstand des Vorvertrags ist die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Hauptvertrags. Von einer sogenannten „Option“ unterscheidet sich der Vorvertrag dadurch, dass der Berechtigte durch einseitige Erklärung ohne neuerlichen Vertragsabschluss das Schuldverhältnis bewirken kann. (T5)

10 ObS 33/11tOGH12.04.2011

Vgl auch

2 Ob 94/12fOGH20.12.2012

Auch; nur: Der Vorvertrag stellt einen Schuldvertrag dar, dessen Wesen dadurch gekennzeichnet ist, dass sich die versprochene Leistung auf die Abschließung eines Hauptvertrages bezieht. (T6)<br/>Beisatz: Ein Vorvertrag ist eine Vereinbarung, in Zukunft einen Hauptvertrag zu schließen. Sie ist nur dann verbindlich, wenn sowohl die Zeit „der Abschließung“, als auch „die wesentlichen Stücke“ des Vertrags bestimmt sind. Der beabsichtigte Hauptvertrag muss also bereits weitgehend konkretisiert und sein Abschlusszeitpunkt vorweg bestimmt sein. (T7)

2 Ob 2/13bOGH24.01.2013

Vgl; auch nur T1

5 Ob 119/13fOGH03.10.2013

Auch; Beis wie T1

9 Ob 61/14gOGH29.01.2015

Auch; nur T6; Beisatz: Gegenstand des Vorvertrags ist die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Hauptvertrags. (T8)<br/>Beisatz: Die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Hauptvertrags bedeutet, dass einer der Vertragspartner zur gehörigen Zeit ein entsprechendes Offert des anderen Teils annehmen muss. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Abschluss eines Vorvertrags (Liegenschaftskauf). Dass die Parteien sich über den Zeitpunkt des Auszugs der Beklagten noch nicht einig waren, betrifft nicht den gesetzlichen Mindestinhalt („essentialia negotii“) des Kaufvertrags. (T10)

5 Ob 91/16tOGH25.10.2016

Vgl auch; nur T6; Beis wie T7; Beis wie T8

6 Ob 15/19bOGH27.02.2019

Auch; nur T1

3 Ob 17/19zOGH26.04.2019

Auch; Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19681031_OGH0002_0010OB00269_6800000_001

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