OGH 2Ob2/13b

OGH2Ob2/13b24.1.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** S*****, vertreten durch Mag. Alexander Todor-Kostic, Rechtsanwalt in Velden am Wörthersee, gegen die beklagte Partei W***** F*****, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unterfertigung eines Kaufvertrags (Streitinteresse: 331.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 2. November 2012, GZ 2 R 148/12w-72, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Dem Beklagten ist zuzugestehen, dass mit der Ausübung des mit einer Option eingeräumten Gestaltungsrechts das Vertragsverhältnis bereits in Geltung gesetzt wird. Wäre die rechtliche Qualifikation der im Mai 2005 getroffenen „Vereinbarung“ als Option zutreffend, hätte es nach dem Schreiben der Klägerin vom 22. 6. 2007 einer späteren Willenseinigung über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis nicht mehr bedurft (vgl RIS-Justiz RS0017078, RS0019140, RS0019191, RS0115633).

Letztlich kann aber dahin gestellt bleiben, wie die angesprochene „Vereinbarung“ dogmatisch einzuordnen ist. Im Rahmen der Privatautonomie ist es den Parteien nämlich unbenommen, von einer einmal getroffenen Vereinbarung einvernehmlich wieder abzugehen. Die Vorinstanzen gelangten zu dem Ergebnis, dass am 3. 12. 2007 zwischen den Streitteilen ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde, für den die seinerzeit vorgesehenen Bedingungen nicht mehr maßgeblich gewesen sind. Diese Auslegung ist im vorliegenden Einzelfall vertretbar und wirft keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

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