Rechtssatz
Nur wenn das Vorliegen einer Erbseinsetzung mit Bestimmtheit ausgeschlossen werden kann ist die diesbezügliche Erbserklärung im Abhandlungsverfahren nicht zu berücksichtigen; ansonsten sind die Parteirollen für den Erbrechtsstreit zu verteilen.
6 Ob 502/80 | OGH | 13.02.1980 |
Veröff: EFSlg 37455 |
1 Ob 846/82 | OGH | 09.03.1983 |
Veröff: EFSlg 44754 |
2 Ob 643/86 | OGH | 09.09.1986 |
nur: Nur wenn das Vorliegen einer Erbseinsetzung mit Bestimmtheit ausgeschlossen werden kann ist die diesbezügliche Erbserklärung im Abhandlungsverfahren nicht zu berücksichtigen. (T1) |
1 Ob 510/94 | OGH | 25.01.1994 |
Auch; nur T1; Beisatz: Es muss daher außer Zweifel stehen, dass ein gültiger zur Herbeiführung der Einantwortung geeigneter Erbrechtstitel nicht vorhanden ist. (T3) Veröff: SZ 67/8 |
7 Ob 60/99w | OGH | 30.03.1999 |
Auch; nur T1; Beisatz: Nur wenn von vorneherein feststeht, dass der in Anspruch genommene Erbrechtstitel zu keiner Einantwortung des Nachlasses an den Erbserklärten führen kann, ist eine solche Erbserklärung bereits durch das Abhandlungsgericht zurückzuweisen. (T4) |
6 Ob 174/05i | OGH | 25.08.2005 |
Beisatz: Das Verlassenschaftsgericht hat zu prüfen, ob die letztwillige Verfügung, auf die sich der Erbansprecher beruft, eine entsprechende Erbeinsetzung enthält, die zur Einantwortung führen kann. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19680925_OGH0002_0060OB00246_6800000_001
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