OGH 5Ob3/68 (RS0064410)

OGH5Ob3/687.2.1968

Rechtssatz

Die Befriedigung eines Gläubigers mit fremden Mitteln aus einem hierzu aufgenommenen Darlehen oder durch Anweisung eines Dritten, der nicht Schuldner des Gemeinschuldners ist, kann mangels einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger nicht angefochten werden. In diesem Fall hat nur ein Gläubigerwechsel stattgefunden, der sich auf die übrigen Gläubiger nicht auswirkt. Durch die Rückgängigmachung der Zahlung würde zwar die eine Forderung erlöschen, eine ebenso große aber aufleben.

Normen

KO §27

5 Ob 3/68OGH07.02.1968

Veröff: RZ 1969,34

3 Ob 656/82OGH26.01.1983
7 Ob 644/90OGH15.11.1990
8 Ob 558/91OGH30.04.1992

Veröff: SZ 65/71 = JBl 1992,798 = ÖBA 1992,1113 (Koziol)

6 Ob 2296/96gOGH21.11.1996

nur: Die Befriedigung eines Gläubigers mit fremden Mitteln aus einem hierzu aufgenommenen Darlehen oder durch Anweisung eines Dritten, der nicht Schuldner des Gemeinschuldners ist, kann mangels einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger nicht angefochten werden. (T1) <br/>Veröff: SZ 69/260

6 Ob 2312/96kOGH26.05.1997

Beisatz: Dies trifft aber nur dann zu, wenn der neue Gläubiger nicht aus einer besseren Rechtsstellung heraus, etwa als Absonderungsberechtigter oder Aufrechnungsberechtigter seine Forderung (anfechtungsfrei) realisieren kann. (T2)

6 Ob 161/98iOGH25.06.1998

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Ist der neue Gläubiger in der Lage, seine Forderung aus einer besseren Rechtsposition heraus (etwa als Aufrechnungsberechtigter) zu realisieren, wirkt sich der durch Befriedigung des früheren Gläubigers erfolgte Gläubigerwechsel zu Lasten der späteren Konkursmasse aus, die Position der übrigen Gläubiger verschlechtert sich. (T3)

7 Ob 317/98pOGH24.11.1998

nur T1

6 Ob 324/98kOGH25.02.1999

Beis wie T2

6 Ob 235/99yOGH24.02.2000

Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Wenn die Tilgung einer Verbindlichkeit des Kreditnehmers Bedingung der Gewährung des Kredites und der Betrag auch nicht Zugriffsobjekt der anderen Gläubiger geworden sei, stehe fest, dass diese durch den Vorgang keinerlei Nachteile erleiden könnten. Auch ohne die Befriedigung des einen Gläubigers wäre der Kreditbetrag niemals den anderen Gläubigern zugute gekommen. (T4)<br/>Beisatz: Bei der Zahlung durch Banküberweisung erfolgt keine Forderungseinlösung nach § 1422 ABGB, sodass das Argument des Gläubigerwechsels nicht durchschlägt. (T5)<br/>Veröff: SZ 73/37

2 Ob 273/98fOGH26.05.2000

nur T1

3 Ob 155/01tOGH09.10.2001

Vgl auch; nur T1

6 Ob 52/04xOGH27.05.2004

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

4 Ob 91/06wOGH12.07.2006

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

6 Ob 172/06xOGH30.11.2006

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Ein von der Gemeinschuldnerin aufgenommener Kredit wird durch die Pfandbestellung einer KG, deren Komplementärin die Gemeinschuldnerin ist, besichert. Die (unbesicherten) Altgläubiger werden aus den Kreditmitteln befriedigt. Kurz nach Kreditgewährung wird die KG in die Gemeinschuldnerin rückwirkend eingebracht - bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt nachteiliges Rechtsgeschäft vor. (T6)

3 Ob 106/10zOGH30.06.2010

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3

3 Ob 129/12kOGH11.07.2012

Auch; Beis wie T2; Vgl auch Beis wie T3

3 Ob 79/12gOGH08.08.2012

Auch; Beis wie T1; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T3

6 Ob 14/14yOGH15.12.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/125

3 Ob 137/16tOGH24.08.2016

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19680207_OGH0002_0050OB00003_6800000_003

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