OGH 6Ob2312/96k

OGH6Ob2312/96k26.5.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Alexander P*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der N*****GmbH, ***** wider die beklagte Partei H***** mbH, ***** vertreten durch Dr.Hermann Löckher, Rechtsanwalt in Perg, wegen 281.309,12 S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 3.Juli 1996, GZ 1 R 111/96s-18, womit das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 14.3.1996, GZ 2 Cg 99/95d-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben; das Urteil des Berufungsgerichtes wird aufgehoben; die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung an dieses zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Über das Vermögen der N***** GmbH wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Ried vom 18.2.1994 das Ausgleichsverfahren und mit Beschluß vom 4.7.1994 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Masseverwalter bestellt.

Der Kläger macht einen Anfechtungsanspruch geltend. Er begehrt die Zahlung von 281.309,12 S samt 14 % Zinsen seit 23.2.1993 mit dem Vorbringen, die objektive Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin sei jedenfalls vor Beginn des Jahres 1993 eingetreten. Die Beklagte habe für erbrachte Leistungen 221.168,96 S fakturiert. Nach Erfolglosigkeit mehrerer Mahnungen habe die Beklagte Klage erhoben und am 14.9.1992 ein Versäumungsurteil erwirkt. Im Zuge einer bewilligten Exekution seien mehrere Gegenstände gepfändet worden. Zu diesem Zeitpunkt seien schon soviele Exekutionen gegen die spätere Gemeinschuldnerin anhängig gewesen und mehrere Konkursanträge gestellt worden, daß ihre Zahlungsunfähigkeit erkennbar gewesen sei. Zur Abwendung einer bereits anberaumten Versteigerung habe die Gemeinschuldnerin schließlich Zahlung in Höhe des Klagsbetrages geleistet. Weitere andrängende Gläubiger seien nicht befriedigt worden. Die Gemeinschuldnerin habe die Zahlung in Begünstigungsabsicht geleistet, diese hätte der Beklagten zumindest bekannt sein müssen. In den letzten fünf Jahren vor Konkurseröffnung seien mehrere Anträge auf Konkurseröffnung gestellt und zahlreiche Exekutionen über insgesamt Millionenbeträge geführt worden. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung seien viele Gläubiger unbefriedigt geblieben, denen gegenüber die Beklagte durch die Zahlung begünstigt worden sei. Dem Beklagtenvertreter sei durch ihm erteilte Informationen die Zahlungsunfähigkeit und die Begünstigungsabsicht bekannt gewesen. Dies müsse sich die Beklagte zurechnen lassen.

Die Beklagte wandte ein, eine Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit sei wegen Verfristung nach § 31 Abs 4 KO nicht möglich, für eine Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO fehle das Tatbestandsmerkmal der objektiven Begünstigung, zumal die Beklagte aufgrund gerichtlicher Pfändung ein nicht anfechtbares, außerhalb der Frist des § 12 KO liegendes Pfandrecht erworben habe. Eine Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin sei nicht vorgelegen und insbesondere für die Beklagte nicht erkennbar gewesen.

Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung des Klagsbetrages samt 4 % Zinsen seit 23.2.1993 und wies das Zinsenmehrbegehren von 10,5 % unter Zugrundelegung folgender wesentlicher Feststellungen ab:

Die Beklagte stellte mit Rechnung vom 4.2.1992 einen am 18.2.1992 zur Zahlung fälligen Betrag von 221.168,96 S in Rechnung. Nach mehrfachen, vergeblichen Mahnungen brachte sie die Klage ein und erwirkte am 30.10.1992 ein Versäumungsurteil. Nach Rechtskraft führte der Beklagtenvertreter Fahrnisexekution und intervenierte am 14.1.1993 auch beim Vollzug. Es wurde im Pfändungsprotokoll, das am 30.10.1992 erstmals aufgenommen wurde, am 14.1.1993 eine Anschlußpfändung zugunsten der Beklagten durchgeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren schon zugunsten von fünf weiteren betreibenden Gläubigern Anschlußpfändungen vorgenommen worden. Darüber hatte sich der Beklagtenvertreter vergewissert. Zur Rechtfertigung der für die Intervention begehrten Kosten führte der Beklagtenvertreter unter anderem an, daß es über das bisherige Pfändungsprotokoll hinaus zu weiteren umfangreichen Pfändungen gekommen sei und mit dem Geschäftsführer der verpflichteten Partei ein genauer Zahlungsplan zu der betriebenen Forderung ausgearbeitet werden konnte. Gleichzeitig legte der Geschäftsführer der späteren Gemeinschuldnerin ein Vermögensverzeichnis nach § 47 Abs 2 EO vor, in welchem er auf Forderungen von rund 52,000.000 S gegenüber 100 bis 150 Schuldnern verwies, mangels Unterlagen diese jedoch nicht aufschlüsseln könne.

Mit Schreiben an die Beklagte vom 15.1.1993 teilte deren Vertreter mit, daß die gesamte Geschäftseinrichtung gepfändet worden sei, der voraussichtliche Versteigerungserlös aber die Forderungen nicht werde decken können und verwies auf die vom Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin zugesagten Ratenzahlungen. Nachdem diese nicht eingehalten wurden, forderte der Beklagtenvertreter zur Abwendung der Versteigerung die Zahlung der gesamten exekutiv betriebenen Forderung, die von der späteren Gemeinschuldnerin kurz vor dem anberaumten Versteigerungstermin am 22.3.1993 überwiesen wurde. Mit dem vorgewiesenen Überweisungsbeleg erreichte sie die Einstellung der Exekution.

Die Beklagte hatte aufgrund anderer Leistungen eine weitere, im Juni 1992 fällige Forderung von 250.415,28 S, die sie nach mehreren vergeblichen Mahnungen im November 1992 einklagte. Nach Bestreitung durch die Gemeinschuldnerin brachte sie vor, die erhobenen Einwendungen seien nur Schutzbehauptungen, um die Zahlungsverpflichtung hinauszuzögern, die Gemeinschuldnerin habe bei Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten ganz offenbar Zahlungsstockungen zu verzeichnen, es sei bekannt, daß auch andere Gläubiger mit Exekutionsmaßnahmen andrängten.

Im November 1992 wurden drei Konkursanträge gegen die Gemeinschuldnerin eingebracht, die zwischen Dezember 1992 und Februar 1993 wieder zurückgezogen wurden. Ein im Jänner 1993 wegen einer Forderung von 8,000.000 S gestellter Konkursantrag wurde im März 1993 zurückgezogen. Beim Bezirksgericht Raab waren 1990 56, 1991 55 und 1992 94 Exekutionsverfahren gegen die Gemeinschuldnerin anhängig. Diese war spätestens mit Beginn des Jahres 1993 zahlungsunfähig. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung war eine Reihe von weiteren Verbindlichkeiten fällig, die teilweise bis zur Konkurseröffnung unberichtigt geblieben sind. Der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin hatte in deren Unternehmen vorgesorgt, daß jeweils bei anberaumten Versteigerungen die betreibenden Gläubiger befriedigt oder mit ihnen Ratenvereinbarungen getroffen wurden. Die Versteigerung der auch zugunsten der Beklagten gepfändeten Rechenanlage hätte das Aus für die Gemeinschuldnerin bedeutet, da sie keine Kredite mehr bekommen hätte. Die angefochtene Zahlung erfolgte in Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin, von dieser Begünstigungsabsicht hatte die Beklagte Kenntnis.

Die Gemeinschuldnerin hatte seit 1.1.1993 bei der Volksbank Schärding ein Kreditvolumen von mindestens 167,000.000 S, für das sie im Zeitraum vom 1.1.1993 bis 15.1.1995 (variierend) zwischen 15,75 % und 14,5 % Zinsen zu zahlen hatte.

Die Beklagte hatte zum Zeitpunkt der Einklagung des angefochtenen Betrages einen mit 12 % verzinslichen Bankkredit in Anspruch genommen, der derzeit jedenfalls noch mit 10 % verzinslich ist.

In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, die Voraussetzungen für die Anfechtung der gegenständlichen Zahlung nach § 30 Abs 1 Z 3 KO wegen Begünstigung seien gegeben. Die Absicht der Gemeinschuldnerin, den befriedigten Gläubiger nach eingetretener Zahlungsunfähigkeit vor anderen Gläubigern zu begünstigen, liege in der Beeinträchtigung der Gleichbehandlung und der Absicht, einen Gläubiger zu bevorzugen. Dabei sei es gleichgültig, ob dieser Gläubiger mehr andränge als andere, denn die Begünstigung sei auch gegeben, wenn sie darauf gerichtet sei, den Gläubiger von einer Klage oder Exekution oder einem Konkursantrag abzuhalten. Der unterlegene Anfechtungsgegner sei als unredlicher Besitzer zu behandeln. Unter Nutzungen oder Vorteil im Sinne des § 335 ABGB seien nur die gesetzlichen Zinsen oder die höheren Zinsen zu verstehen, die der Empfänger des Geldes allenfalls durch eine bessere Kapitalanlage erzielt hätte. Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung höherer als der gesetzlichen Zinsen sei schon mangels einer solchen Behauptung zu verneinen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das Ersturteil im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung ab. Es verwies die wegen Abweisung des Zinsenmehrbegehrens erhobene Berufung des Klägers auf diese Entscheidung.

Der Kläger habe (zur Begründung seines Zinsenbegehrens) vorgebracht, daß die angefochtene Zahlung mangels liquider Finanzmittel durch Beanspruchung eines Kredites bei der Volksbank S***** erfolgt sei. Gehe man von diesem - durch den vorgelegten Überweisungsbeleg nicht eindeutig widerlegten - Vorbringen aus, fehle dem Anfechtungsbegehren die in der Klage ohne nähere Begründung behauptete Gläubigerbenachteiligung als allgemeine und objektive Anfechtungsvoraussetzung. Hiefür sei der klagende Masseverwalter behauptungs- und beweispflichtig. Er habe nicht vorgebracht, daß die kreditgewährende Bank über ein Absonderungsrecht für die Kreditforderung oder, im Vergleich zum bisherigen Gläubiger, über ein sonstiges Vorrecht im Konkurs verfüge. Es sei daher davon auszugehen, daß es bei der Kreditfinanzierung der angefochtenen Zahlung bloß zu einer Auswechslung des Gläubigers gekommen sei. Liege der Zahlung zumindest im Ergebnis im Verhältnis der Gemeinschuldnerin zur Volksbank S***** eine Anweisung auf Kredit oder eine Darlehensgewährung zugrunde, fehle diese Gläubigerbenachteiligung, weil es an der Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung mangle. Das Klagebegehren sei aus Anlaß der umfassenden rechtlichen Überprüfung durch das Berufungsgericht daher schon deshalb abzuweisen, ohne daß auf die Berufungsausführungen beider Parteien noch einzugehen sei.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil es sich auf eine ausreichende und einhellige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gestützt habe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit zulässig und im Sinne einer Aufhebung der berufungsgerichtlichen Entscheidung auch berechtigt.

Der Kläger stützt seinen Anspruch, da eine Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage bereits verfristet gewesen wäre, auf den Anfechtungstatbestand der Begünstigung nach § 30 Abs 1 Z 3 KO. Zu den allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen zählt die Befriedigungstauglichkeit. Eine Anfechtung ist dann befriedigungstauglich, wenn die Beseitigung der Rückwirkungen der Schuldnerhandlung die Befriedigungsaussichten des Gläubigers zu fördern imstande ist. Dabei genügt es schon, daß die damit bewirkte Verbesserung der Befriedigungsaussichten auch nur wahrscheinlich ist (SZ 66/149 mwN). Daher ist, grundsätzlich, jede Erweiterung der Möglichkeiten des Gläubigers zum Zugriff auf Vermögen des Schuldners aufs Erste als befriedigungstauglich anzusehen (1 Ob 627/95 mwN). Die Behauptungs- und Beweislast liegt, da es sich um eine allgemeine Anfechtungsvoraussetzung handelt, beim Masseverwalter. Hat der Anfechtungskläger einen solchen Sachverhalt dargetan, wie hier durch sein Vorbringen, die Beklagte habe nach eingetretener Zahlungsunfähigkeit in Kenntnis der Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin Zahlung erlangt, während andere Gläubiger mit zum Zeitpunkt der Zahlung ebenfalls fälligen Forderungen bis zur Eröffnung des Anschlußkonkurses keine Befriedigung erlangt hätten, ist er damit dem ihm obliegenden Beweis der wahrscheinlichen Verbesserung der Befriedigungsaussichten nachgekommen. Im Zweifel ist zugunsten der Anfechtung zu entscheiden (vgl ÖBA 1990, 841 und König, Die Anfechtung nach der KO, 103, der ausführt, die Intensität des erforderlichen Vorbringens sei gering, häufig werde sich sogar ein spezifisches Vorbringen und Beweisanbot erübrigen). In einem solchen Fall liegt es am Anfechtungsgegner, Tatsachen zu behaupten und unter Beweis zu stellen, daß aus besonderen Gründen dennoch die Befriedigungstauglichkeit der angefochtenen Rechtshandlung fehlt, denn aus dem für die Verteilung der Beweislast maßgeblichen Grundsatz der "subjektiven Günstigkeit der Norm" folgt, daß jene Partei, die ein Recht für sich in Anspruch nimmt, zwar dessen Entstehungsursachen beweisen muß, es ihr aber in der Regel nicht zugemutet werden kann, dazu noch den Beweis anzutreten, daß keine zusätzlichen Hinderungsumstände vorliegen (SZ 65/41). Die Beklagte hat besondere, der Befriedigungstauglichkeit entgegenstehende Gründe in erster Instanz (und in ihrer Berufung) nicht behauptet. Es entspricht zwar der Rechtsprechung und Lehre, daß eine Anfechtung dann nicht befriedigungstauglich ist, wenn sie nicht zu einer Leistung an die Konkursmasse und damit zu einer Erhöhung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger führen kann. Erfolgt daher die Befriedigung des Gläubigers aus fremden Mitteln, etwa aus einem hiezu aufgenommenen Darlehen oder einer angenommenen Anweisung auf Kredit und tritt dadurch nur ein Wechsel in der Person des Gläubigers ein, ist sie anfechtungsneutral. Dies trifft aber nur dann zu, wenn der neue Gläubiger die Forderung nicht aus einer besseren Rechtsstellung heraus, etwa als Absonderungs- oder Aufrechnungsberechtigter seine Forderung (anfechtungsfrei) realisieren kann. Denn die Beseitigung des lästigeren, weil abgesicherten Gläubigers und die Wiederherstellung des alten, ungesicherten Gläubigers vermag die Befriedigungsaussichten der Konkursgläubiger zu heben (ÖBA 1992, 1113; König aaO, 104).

Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Gemeinschuldnerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung über ein "Kreditvolumen" von 167,000.000 S bei der Volksbank S***** verfügte. Der Kläger hat lediglich zur Begründung seines Zinsenbegehrens vorgebracht, daß die angefochtene Zahlung mangels liquider Finanzmittel in Beanspruchung eines Kredites bei dieser Bank erfolgt sei. Dem hinsichtlich Echtheit und Richtigkeit unbestrittenen, vom Kläger selbst vorgelegten Überweisungsbeleg (Beilage K) ist zu entnehmen, daß die Überweisung tatsächlich von einem Konto der Gemeinschuldnerin bei der Raiffeisenkasse E***** erfolgte. Bei diesem Sachverhalt durfte das Berufungsgericht ohne jedes Vorbringen und ohne jede Feststellung keineswegs davon ausgehen, es fehle an der Befriedigungstauglichkeit, weil es nur zu einer anfechtungsneutralen Auswechslung des Gläubigers gekommen sei. Zunächst legt schon die Bezeichnung "Kreditvolumen" nahe, daß es sich um einen Kredit mit revolvierender Ausnutzung gehandelt haben dürfte, also eine kontokorrentmäßige Kreditabwicklung vorgesehen war, die, selbst wenn man - was bei einem Kreditrahmen von 167,000.000 S wohl höchst ungewöhnlich wäre - davon ausginge, der Kredit sei nicht besichert gewesen, äußerstenfalls zu einer Anfechtung jener Deckung hätte führen können, die schlußendlich zu einer Senkung der höchsten Kreditausnützung im letzten Jahr unter die vereinbarte oder tatsächlich geschuldete Kreditlinie geführt hätte. Die Anfechtung wäre daher sogar in diesem unwahrscheinlichen Fall geeignet, die Befriedigungsaussichten der Konkursgläubiger zu fördern. Erfolgte die Zahlung, wie dies in der Revision behauptet wird, durch kurzfristige Überziehung eines Girokontos der Gemeinschuldnerin, so steht der Bank bei einem solchen regelmäßig ein Anspruch auf sofortige Deckung zu, die sie durch Aufrechnung erwirken kann, also auch hier günstiger gestellt ist als der frühere Gläubiger. Das Berufungsgericht hat daher ohne den Beweislastregeln entsprechendes Vorbringen und Beweisanbot der beklagten Partei und ohne Feststellungssubstrat zu Unrecht Befriedigungsuntauglichkeit der angefochtenen Zahlung angenommen.

Die Beurteilung, ob eine Begünstigungsabsicht (welche die Kenntnis des Gemeinschuldners von der Zahlungsunfähigkeit zur Voraussetzung hat, weil nur dann die Absicht, zugunsten eines Gläubigers die par conditio creditorum zu verletzen denkbar ist) vorlag oder nicht, ist eine irrevisible Tatsachenfeststellung. Die Beklagte hat in ihrer Berufung hiezu eine umfangreiche Beweisrüge erstattet und Feststellungsmängel geltend gemacht, die das Berufungsgericht wegen seiner unrichtigen Annahme ebensowenig erledigt hat wie die Berufung des Klägers. Dies wird es in seiner neuerlichen Entscheidung nachzuholen haben.

Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte