OGH 1Ob260/67 (RS0032109)

OGH1Ob260/677.12.1967

Rechtssatz

Der gerichtlich bestätigte Ausgleich äußert seine Wirkung auch für und gegen die Gläubiger, die ihre Forderungen nicht oder nicht ganz angemeldet haben. Die Ausgleichsbürgschaft stellt keinen Vertrag, sondern eine Prozesserklärung dar, die sich nicht an einzelne Gläubiger richtet. Sie gilt für alle Gläubiger, und wird für diese beim Ausgleichsgericht bindend abgegeben.

Normen

ABGB §1346 C
ABGB §1353
AO §53 Abs1

1 Ob 260/67OGH07.12.1967

Veröff: RZ 1968,112

8 Ob 280/68OGH12.11.1968
6 Ob 78/71OGH21.04.1971

nur: Der gerichtlich bestätigte Ausgleich äußert seine Wirkung auch für und gegen die Gläubiger, die ihre Forderungen nicht oder nicht ganz angemeldet haben. (T1) Veröff: SZ 44/52

5 Ob 319/81OGH09.02.1982

Auch; nur T1

1 Ob 709/83OGH31.08.1983

nur: Die Ausgleichsbürgschaft stellt keinen Vertrag, sondern eine Prozeßerklärung dar. (T2)

1 Ob 563/90OGH20.06.1990

nur T1; Veröff: SZ 63/107 = GesRZ 1990,224 = WBl 1991,35 = RdW 1991,13

9 ObA 65/92OGH08.04.1992

Auch; nur T1; Beisatz: Das Unterlassen der Anmeldung einer Forderung im Ausgleich hat auch nicht deren Verlust zur Folge. (T3) Veröff: SZ 65/56

3 Ob 157/06vOGH19.10.2006

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2006/161

10 Ob 5/18kOGH20.02.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19671207_OGH0002_0010OB00260_6700000_001

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