OGH 8Ob129/67 (RS0007817)

OGH8Ob129/6730.5.1967

Rechtssatz

Das Abhandlungsgericht hat ein Sparbuch, daß der Erblasser vor seinem Tode unter Mitteilung des Losungswortes einem Dritten, angeblich in dessen Eigentum, übergeben hat, nicht zum Gegenstand der Abhandlung zu machen und sich der Entscheidung über die Frage des Rechtes an der Spareinlage überhaupt zu enthalten, anderenfalls die Verfügung des Abhandlungsgerichtes, insbes eine allfällig verfügte Sperre der Einlage, über Rekurs des Dritten zu beheben ist.

Normen

AußStrG §97 A1
AußStrG §104

8 Ob 129/67OGH30.05.1967

RZ 1968,210

8 Ob 517/80OGH08.05.1980

RZ 1986/49,166

8 Ob 601/85OGH10.10.1985

Ähnlich; Beisatz: Vielmehr hat der Erbe einen von ihm behaupteten Herausgabeanspruch im Rechtsweg geltend zu machen. (T1) = RZ 1986/49,166

3 Ob 564/87OGH07.10.1987

Auch; nur: Das Abhandlungsgericht hat ein Sparbuch, daß der Erblasser vor seinem Tode unter Mitteilung des Losungswortes einem Dritten, angeblich in dessen Eigentum, übergeben hat, nicht zum Gegenstand der Abhandlung zu machen und sich der Entscheidung über die Frage des Rechtes an der Spareinlage überhaupt zu enthalten. (T2) Beisatz: Anhängiger Rechtsstreit um Herausgabe steht aber einer lediglich auf den Besitzstand anstellenden vorläufigen Entscheidung des Abhandlungsgerichtes (Auftrag zur Zurückstellung) nicht entgegen. (T3) = RZ 1988/20,90

1 Ob 651/89OGH11.10.1989

Vgl; Beis wie T1

8 Ob 549/92OGH09.04.1992

Ähnlich; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19670530_OGH0002_0080OB00129_6700000_001

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