OGH 7Ob82/67 (RS0013025)

OGH7Ob82/6724.5.1967

Rechtssatz

Die Erklärung, durch die jemand zu Gunsten einer anderen Person auf sein Erbrecht verzichtet, bedarf, anders als die bloße Erbentschlagung nach § 805 ABGB, der Annahme und ist im Übrigen sinngemäß wie der Erbschaftskauf nach § 1278 ABGB zu behandeln.

Normen

ABGB §805
ABGB §1278

7 Ob 82/67OGH24.05.1967

Veröff: EvBl 1968/3 S 17

1 Ob 237/72OGH08.11.1972
6 Ob 738/80OGH15.10.1980
6 Ob 756/80OGH05.11.1980
6 Ob 193/98wOGH24.09.1998

nur: Die Erklärung, durch die jemand zu Gunsten einer anderen Person auf sein Erbrecht verzichtet, bedarf der Annahme und ist im übrigen sinngemäß wie der Erbschaftskauf nach § 1278 ABGB zu behandeln. (T1)<br/>Beisatz: Die Formbedürftigkeit gilt nicht nur für den Erbschaftskauf, sondern auch für die Erbschaftsschenkung. (T2) <br/>Veröff: SZ 71/152

6 Ob 196/06aOGH09.11.2006

Auch; nur T1; Beis ähnlich T2; Beisatz: Die negative Erbserklärung des Erben (Schenker) erfüllt auch nicht in Verbindung mit der positiven Erbserklärung des Erwerbers die gesetzlichen Formerfordernisse. (T3)<br/>Beisatz: Die Frage, ob der Formmangel des § 1278 Abs 2 ABGB durch wirkliche Übergabe des Nachlasses saniert werden kann, wird offen gelassen. (T4)

6 Ob 136/07dOGH27.02.2009

Vgl; Beisatz: Auch eine Entschlagung des Erben zugunsten von Personen, die bei seinem Wegfall nicht ohnedies zu Erben berufen wären, kann eine (entgeltliche oder unentgeltliche) Erbschaftsveräußerung sein und bedarf eines Notariatsakts oder eines gerichtlichen Protokolls. (T5)<br/>Beisatz: Formpflichtig sind auch jene Verträge, durch die sich der Erbe zu einer solchen Verfügung verpflichtet. (T6)<br/>Beisatz: Die Formpflicht gilt auch für die Veräußerung des Vor- und des Nacherbrechts. (T7)<br/>Beisatz: Durch die Einantwortung werden formungültige Geschäfte nicht geheilt. (T8)

6 Ob 3/09yOGH02.07.2009

Vgl; Beisatz: Die Erklärung, auf die Erbschaft zugunsten einer bestimmten Person zu verzichten, der die Erbschaft bei Wegfall des Verzichtenden nicht ohnehin zur Gänze zugefallen wäre, ist als Erbschaftsschenkung oder als Erbschaftskauf zu behandeln und darauf § 1278 ABGB anzuwenden (6 Ob 196/06a). (T9)

4 Ob 40/10aOGH20.04.2010

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Diese Formpflicht wird nicht durch die Entschlagungserklärung und die Erbantrittserklärung des Begünstigten erfüllt. (T10)

2 Ob 134/20zOGH17.09.2020

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Erbschaftsschenkung. (T11)

2 Ob 203/20xOGH25.03.2021

Beis nur wie T5; Beisatz: Hier: Ausschlagung, die ausdrücklich auf Nachkommen erstreckt wurde. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19670524_OGH0002_0070OB00082_6700000_002

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