OGH 2Ob134/20z

OGH2Ob134/20z17.9.2020

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem * 2016 verstorbenen J* K*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erbansprechers P* B*, vertreten durch Dr. Wolfgang Stolz, Rechtsanwalt in Radstadt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 24. Juni 2020, GZ 21 R 95/20x‑196, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:E129730

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Auf die Erbschaftsschenkung ist nach ständiger Rechtsprechung die – hier nicht eingehaltene – Formvorschrift des § 1278 Abs 2 ABGB anzuwenden (1 Ob 1170/31 SZ 14/2; 7 Ob 189/12p; 5 Ob 215/14z; 9 Ob 59/17t; RS0013025). Soweit sich der Kläger auf die Heilung des Formmangels durch wirkliche Übergabe der Nachlasssachen beruft, ist er auf die diesbezügliche Negativfeststellung der Vorinstanzen zu verweisen. Zudem lehnen eine – wenngleich ältere – Entscheidung (1 Ob 1170/31; vgl auch 6 Ob 196/06a) sowie das weit überwiegende Schrifttum (Rabl in Rummel/Lukas 4 § 1278 Rz 67; Stefula in Klang 3 § 1278 Rz 40, beide mit umfangreichen Nachweisen) die Möglichkeit einer solchen Heilung ab. Dehn (Formnichtige Rechtsgeschäfte und ihre Erfüllung [1998] 236 ff) hält zwar eine Heilung bei vollständiger, die Warnfunktion erfüllender Übergabe aller Aktiva und Passiva des Nachlasses für möglich (ebenso schon Demelius Erbverzicht zugunsten DritterNZ 1930, 101 [104]; dazu kritisch Rabl und Stefula aaO: Rechtsklarheit als weiterer Formzweck; idS auch 7 Ob 189/12p), der diesbezügliche Beweis sei aber bei umfangreichen Nachlässen „ausgesprochen schwierig“. Da er hier nach den Feststellungen ohnehin nicht erbracht ist, kann diese Frage (ebenso wie letztlich in 6 Ob 196/06a) auf sich beruhen. Auf die nun behaupteten „Besitzkonstitute“ hat sich der Rechtsmittelwerber in erster Instanz nicht berufen; insbesondere hat er nicht dargetan, dass sie im Einzelfall geeignet gewesen wären, ausnahmsweise eine Warnfunktion zu erfüllen (7 Ob 188/05f mwN).

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