OGH 2Ob139/67 (RS0058210)

OGH2Ob139/6728.4.1967

Rechtssatz

Die Pflicht des Fahrzeughalters zur Sicherung des Fahrzeuges gegen unbefugte Inbetriebnahme darf nicht überspannt werden; Sicherungsmaßnahmen müssen nicht nur möglich und zumutbar. sondern auch als erforderlich erkennbar sein. Ein in einem Hof versperrt abgestelltes Kraftfahrzeug ist auch dann genügend gesichert, wenn der Hof zur Straße zu nicht durch ein Tor abgeschlossen ist.

Auto

 

Normen

EKHG §6 Abs1
KFG 1955 §85 Abs6 F3
KFG 1955 §86 Abs2

2 Ob 139/67OGH28.04.1967

Veröff: SZ 40/64 = ZVR 1968/81 S 187

2 Ob 171/75OGH02.10.1975

Veröff: ZVR 1976/234 S 253

2 Ob 2396/96hOGH12.12.1996

nur: Die Pflicht des Fahrzeughalters zur Sicherung des Fahrzeuges gegen unbefugte Inbetriebnahme darf nicht überspannt werden; Sicherungsmaßnahmen müssen nicht nur möglich und zumutbar. sondern auch als erforderlich erkennbar sein. (T1)

2 Ob 24/99iOGH11.02.1999

nur: Die Pflicht des Fahrzeughalters zur Sicherung des Fahrzeuges gegen unbefugte Inbetriebnahme darf nicht überspannt werden. (T2); Beisatz: Die Sicherungsmaßnahmen müssen jedenfalls auch zumutbar sein. (T3)

2 Ob 141/17zOGH27.07.2017

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19670428_OGH0002_0020OB00139_6700000_002

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