OGH 7Ob554/94

OGH7Ob554/9411.5.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Maria B*****, 2. Cäcilia Sch*****, 3. Theresia P*****, 4. Maria H***** und 5. Aloisia F*****, alle vertreten durch Dr. Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Steiermärkischer Blindenverein, Landesgruppe Steiermark des Österreichischen Blindenvereines, Graz, Augasse 132, vertreten durch den Obmann Alois Sch*****, dieser vertreten durch Dr.Lothar Troll, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung (Feststellungsinteresse S 1,000.000,--) infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 11.November 1993, GZ 3 R 65/93-16, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Graz vom 14.Dezember 1992, GZ 10 Cg 92/92-11 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Die Berufungs- und Revisionskosten bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der am 28.9.1905 geborene Michael H***** verstarb am 29.1.1991 unter Hinterlassung mehrerer handschriftlich verfaßter letztwilliger Verfügungen, wovon die zeitlich letzte folgenden Inhalt aufweist:

"Mein Testament ist nur giltig wenn es (20.1.1990) von A bis c fon mir geschrieben ist muß Eine Blinde Frau die Wohnung und das Wochenenthau bekommen

1 Sie muß Österreichin sein 2 darf kein Vermögen besitzen

3 die die meisten Buchstaben von Meine Namen hat, darf nie Ferkauft werten imer an Blinden Frauen weitergeben

Blintenferein sol die ganze sache leiten

Graz Augasse 132

Auch das Pensionskonto daß bei der Steiermärischen sparkase aufschein muß sei für die Wohnung und Wochenenthauf ferwenten der Zeit derzeit Huntert fünfunsibig Dausend S wei noch Wasser und Strom und antereres wer noch zu machen ist. Das ganze Pensionkonto ist für das Blindenverein einzubezalen die müsen das für Wochenendhaus verwenden. Für die Wohnung 30.000 Alles antere fü das Wechenendaus Vererwentet werten 27.6.1990 Es ligt auch bei Behörte auf 19.5.90 Michael Höfler graz. Elisabethinergasse 20A

Bitte Vorsichtig sein

Es wurten mir zwei Unterschriften Ergaunert Eine bei den Barmherzigen Brüder bei der Ambulanz. Erst fragte der Dr ob ich Kinder oter Ferheirat bin wie ich nein gesagt habe holte er ein Schriftloses Papir ut sagte unterschreiben ich habe unterschriben sowohl ich einen Krakenschein gegeben hat ich fragte wart. Er sagte nur Proformhalber.

Die zweite unterschrift wahr bei der Kontrohle in der Urologischen Abulant die Frau bei kontrole hat mir auch ein Schriftloses Papir zu Unterschrift geben sowohl ich Einen Überweisugsschein gegeben habe, der Puntigam ist mithinein ich frage warum nur ich der Putigam ... sagt ich hab niz gsehn.

Die 2 Unterschriften sind Ergaunert

Bitte nochmals 25.000 für die Wohung alles übrige ist Für das Wochenendhaus zu erwenden was bei der Steiermägischen Sparkase bei der Pensionskonto aufscheind 30.9.1990 14.10.1990 3.1.1991 Michale Höfler graz 8020 Elisabethinergas 20A"

Auch die früheren letztwilligen Verfügungen brachten seinen Wunsch zum Ausdruck, seine Wohnung und sein Wochenendhaus einer armen blinden Frau mit der Auflage zu vermachen, daß die beiden Liegenschaften nie verkauft werden dürfen.

Michael H***** rief erstmals 1988 im Büro des Steiermärkischen Blindenvereines an und teilte - da der Obmann nicht zugegen war - dessen Sekretärin mit, daß er dem Blindenverein etwas zu vererben habe, im besonderen erwähnte er ein Wochenendhaus. Er verfüge auch über ein Sparbuch mit dem Losungswort "Berndag", auf dem genug Geld darauf sei, damit die notwendigen Adaptierungsarbeiten am Wochenendhaus (Zuleitung von Wasser und Strom) durchgeführt werden könnten. Er erklärte, daß das mit dem Geld adaptierte Haus einer finanziell schlechtgestellten blinden Frau zur Verfügung gestellt werden solle. H***** hat noch fünfmal mit der Sekretärin telefonische Gespräche gleichen Inhaltes geführt und seine Absicht stets auf das Wochenendhaus, nicht aber auf die Eigentumswohnung bezogen.

Die Kläger sind Schwestern bzw. Nichten H*****s. Sie haben bedingte Erbserklärungen zu verschiedenen Quoten aufgrund des Gesetzes abgegeben, der Steiermärkische Blindenverband hat aufgrund der letztwilligen Verfügung vom 29.1.1990 eine solche abgegeben. Alle Erbserklärungen wurden vom Verlassenschaftsgericht angenommen und den Klägern mit Beschluß vom 30.1.1992 (ON 32 in 16 A 69/91 des Bezirksgerichtes für ZRS Graz) die Klägerrolle im Erbrechtsstreit zugewiesen.

In ihrer am 1.4.1992 eingebrachten Erbrechtsklage begehrten die Klägerinnen die Feststellung der Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung vom 29.1.1990 und brachten vor, daraus gehe überhaupt keine Erbseinsetzung, insbesondere nicht die der beklagten Partei hervor, sodaß die gesetzliche Erbfolge Platz zu greifen habe. Der Erblasser habe eine Eigentumswohnung, ein Wochenendhaus sowie laut Verlassenschaftsakt über ein Bankguthaben von S 235.010,-- hinterlassen.

Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung und wendete ein, daß nur bei einer Einantwortung der Verlassenschaft auf sie der letzte Wille des Erblassers verwirklicht werden könne. Dazu komme, daß das strittige Testament in ein Kuvert mit der Aufschrift "Für Blindenverein ..." gelegt worden sei und daß der Erblasser mehrfach bei der beklagten Partei telefonisch angekündigt habe, ihr etwas zu vererben.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es folgerte rechtlich, daß

die strittige letztwillige Verfügung praktisch das Gesamtvermögen des Erblassers umfasse. Der undeutliche Wortlaut des Testaments lasse einerseits die Deutung zu, daß der Blindenverein Testamentsexekutor für die Auswahl der blinden Frauen sei, andererseits sei aus der Verfügung, daß das gesamte Pensionskonto "für den Blindenverein einzubezahlen sei, wobei S 30.000,-- für die Wohnung und der Rest für das Wochenendhaus zu verwenden wären" zu folgern, daß der Erblasser eine Erbseinsetzung des Blindenvereins unter der Auflage, die erhaltenen Vermögenswerte den jeweils zu bestimmenden blinden Frauen weiterzuleiten, anstrebte. Die erste Variante widerspräche dem Gebot des § 564 ABGB, unter dem Gesichtspunkt des favor testamenti sei der zweiten Auslegungsvariante der Vorzug zu geben. Der daraus abzuleitende Wille des Erblassers ergebe sich auch aus seinen fernmündlichen Äußerungen gegenüber der Sekretärin des Blindenvereines.

Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil. Es erklärte die Revision für unzulässig. Es stellte unter anderem ergänzend fest, daß ein auf den Verstorbenen lautendes Sparbuch der Steiermärkischen Sparkasse mit der Nr.120.1178 und einem Stand per 17.2.1972 von S 19.927,27 ident ist mit dem nunmehrigen Sparbuch mit der Nr.1012-011.787 und einem Stand per 23.6.1992 von S 55.688,--. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Für die Feststellung weiteren Nachlaßvermögens böte das Beweisverfahren keine Anhaltspunkte. Auf die von den Berufungswerbern vorgelegte Bankbestätigung (über ein weiteres Sparguthaben des Erblassers über S 235.010,-- per 14.2.1991) könne zufolge des Neuerungsverbotes nicht Bedacht genommen werden. Die Ausführung des Erstgerichtes im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung, "daß die in der Verfügung angesprochenen Vermögensbestandteile praktisch das Gesamtvermögen des Erblassers bilden", stelle eine ergänzende Feststellung des Erstgerichtes dar. Die Auslegung einer undeutlichen Erbeinsetzung in einem Testament müsse in der letztwilligen Verfügung einen Anhaltspunkt haben, sie dürfe mit dem in der Verfügung ausgedrückten Willen des Erblassers nicht geradezu im Widerspruch stehen. Eine Erbseinsetzung sei nur dann anzunehmen, wenn der Erblasser über sein gesamtes Vermögen verfügt habe. Dies liege hier vor.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision der Klägerinnen ist berechtigt.

Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, ist dem Text der vorliegenden letztwilligen Verfügung eine Namhaftmachung (im Sinne einer persönlichen Konkretisierung) eines Bedachten nicht zu entnehmen. Neben den von den Vorinstanzen aufgegriffenen Auslegungsvarianten ergeben sich aber noch weitere Auslegungsmöglichkeiten, nämlich daß der Erblasser damit eine Stiftung begründen wollte und letztlich, daß gar kein Testament, sondern ein Kodizill vorliegt. Die Lösung der letzterwähnten Frage ist jedoch vorrangig für den Erbrechtsstreit zu behandeln. Im Zweifel ist eine letztwillige Verfügung, die ihrem Inhalt nach die Auslegung als Testament zuläßt, solange als solche zu behandeln, bis vom Bestreitenden erwiesen wird, daß der Erblasser keine Erbseinsetzung gewollt hat (vgl NZ 1984, 130; EvBl 1967/152). Der Unterschied zwischen Erbfolge und Vermächtnis ist dem durchschnittlichen Erblasser fremd. Entscheidend ist der Wille des Testators, der durch Auslegung zu ermitteln ist. So ist zu prüfen, ob die Universalsukzession oder Einzelrechtsnachfolge gewollt war; ob Schuldenhaftung gegenüber den Gläubigern und direkter Zugriff des Begünstigten auf das Vermögen im Sinne des Erblassers wäre oder ob er mit seinen Ansprüchen bloß an den Erben verwiesen werden sollte. Die Zuwendung einer bestimmten Summe ist im Zweifel ein Vermächtnis, auch wenn der Erblasser den Begünstigten seinen Erben nennt. Die Aufzählung einzelner körperlicher Sachen oder Forderungen spricht für ein Legat - an sich auch, wenn das Zugedachte den größten Teil der Verlassenschaft ausmacht, ja den Nachlaß ganz aufzehrt (vgl § 690 ABGB), doch ist in solchen Fällen vom Erblasser oft Erbeinsetzung gewollt. Besaß der Erblasser zur Zeit der Anordnung mehr als das vermachte Vermögen, so spricht dies eher für ein Legat. Ist hingegen aus der Vollständigkeit der Aufzählung zu vermuten, daß der Erblasser sein ganzes Hab und Gut einem Bedachten zuwenden wollte, so liegt Erbeinsetzung vor. Ebenso sind die Wendungen "Mein Testament" oder "ich vermachte mein Vermögen" Indizien für die Ernennung eines Erben. Als Erbeinsetzung gilt auch die Zuwendung des Nachlasses an einen Testamentsvollstrecker zur Verwendung für bestimmte Zwecke (Welser in Rummel ABGB2 § 535 Rz 6 f).

Wie der Oberste Gerichtshof erhoben hat, er liegt im Handakt des Gerichtskommissärs Dr.L***** eine Zuschrift der Steiermärkischen Sparkasse vom 14.2.1991 im Original, die bei diesem am 15.2.1991 eingegangen ist. Danach verfügte Michael H***** tatsächlich neben (?) dem von den Vorinstanzen festgestellten "Pensionskonto" noch über ein weiteres Konto bei dieser Anstalt zu 0002-747251 mit einem Einlagestand von S 235.010,-- zum Todestag. Michael H***** verfügte auch noch über ein Konto bei der PSK, allerdings mit einem Einlagestand von nur S 1.800,-- zum Todestag.

Da bereits in der Klage (vgl. AS 7) ein Bankguthaben des Verstorbenen laut Verlassenschaftsakt von S 235.010,-- behauptet wird, war die diesbezügliche Berufungsbehauptung der Klägerinnen keine unzulässige Neuerung.

Das Berufungsvorbringen, daß der Erblasser über noch weiteres (erhebliches) Vermögen in Form des zitierten Sparbuches verfügt hat, ist daher auch keine unzulässige Beweisführung im Berufungsverfahren gewesen. Es wäre Sache der Vorinstanzen gewesen, den offensichtlich unvollständigen Verlassenschaftsakt zu vervollständigen. Überhaupt ist im bisherigen Verfahren der Vermögensstand des Verstorbenen bisher nicht erhoben worden, es fehlt eine Aufzählung und Bewertung des beweglichen Vermögens.

Die Beurteilung der Frage, ob die in der letztwilligen Verfügung angesprochenen Vermögensbestandteile praktisch das Gesamtvermögen des Erblassers darstellen, ist in erster Linie eine Tatfrage; erst die Auslegung, ob die Vernachlässigung unbedeutender Vermögensbestandteile den Schluß zuläßt, daß der Erblasser sein gesamtes Vermögen dem Erben vermachen wollte und somit ein Testament vorliegt, fällt in die rechtliche Beurteilung. Trotz Aufdeckung der dem Berufungsgericht unterlaufenen Aktenwidrigkeit ist eine abschließende Beurteilung der Sache nicht möglich, weil keine ausreichenden Feststellungen über den Wert und den Umfang der Verlassenschaft getroffen worden sind. Es waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen nach Anleitung der Parteien zu entsprechenden Beweisanträgen und Durchführung eines ergänzenden Beweisverfahrens ergänzende Feststellungen darüber zu treffen. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren durch entsprechende Bankanfragen zu klären haben, ob das im Testament genannte Sparguthaben mit einem Stand von S 175.000,-- im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ident mit dem Sparbuch zur Kontonummer 0002-747251 ist und ob es sich dabei um den damaligen Kontostand des Pensionskontos handelte. Es wird zu erheben haben, welches Sparbuch mit dem Losungswort "Berndag" versehen war (vgl AS 73) und wird den vom Notar vorgelegten Verlassenschaftsakt auf seine Vollständigkeit zu überprüfen haben.

Die Beurteilung der Frage, ob die letztwillige Verfügung vom 29.1.1990 ein Kodizill oder ein Testament darstellt, ist zwar nach der dazu ergangenen Rechtsprechung im Zusammenhang mit allen anderen bedeutsamen Umständen eine solche der Auslegung (vgl. 6 Ob 885/82 für viele andere), doch kann darüber nicht abschließend abgesprochen werden, solange nicht alle ins Gewicht fallenden Vermögenswerte des Erblassers erfaßt sind. Die Vernachlässigung von Sparguthaben in der Höhe von S 55.688,-- oder S 235.010,-- - soferne eine Vernachlässigung tatsächlich vorliegen sollte - spräche, da es sich hiebei für den Erblasser, der offensichtlich in einfachen Verhältnissen gelebt hat, doch um bedeutende Vermögenswerte handeln mußte und daß er gegenüber der Sekretärin der beklagten Partei nur ein Losungswort nannte, gegen ein Testament.

Sollten die Vorinstanzen zum Ergebnis kommen, daß die letztwillige Verfügung als Testament anzusehen ist, weil nur unwesentliche Vermögensbestandteile darin vernachlässigt worden sind, wird es in seine Überlegungen miteinzubeziehen haben, ob der Erblasser mit seiner letztwilligen Verfügung eine Stiftung schaffen wollte. Zu bedenken ist dabei, daß eine zulässige Stiftung im Sinne des hier noch zur Anwendung kommenden Bundesstiftungs- und Fondsgesetzes (§ 5) nur dann vorläge, wenn das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes ausreicht. Bei einer allenfalls vorliegenden unselbständigen Stiftung liegt eine Übertragung bestimmter Vermögenswerte an eine bestehende natürliche oder juristische Person mit der Bestimmung vor, diese Werte als ein von dem übrigen Vermögen des Empfängers wirtschaftlich getrenntes Sondervermögen zu verwalten und für einen bestimmten Zweck zu verwenden; die zugewandten Vermögenswerte gehen dabei in das Eigentum derjenigen Person über, die sie als Treuhänder verwalten und die Erträgnisse in der angegebenen Form zu verwenden haben (vgl Koziol-Welser I9 73, Larenz AT 190). Es handelt dabei also um eine letztwillige Zuwendung unter einer Auflage. Bei Annahme einer zulässigen Stiftung iSd Bundestiftungs- und Fondsgesetzes wäre zu bedenken, daß nach dem hier noch zur Anwendung kommenden § 6 des BGBl 1975/11 der Finanzprokuratur eine Meldung über die Stiftung zu erstatten wäre. Bis zur Entscheidung der Stiftungsbehörde, ob eine Stiftung möglich ist, läge ein schwebendes Rechtsverhältnis vor. Der Blindenverein wäre als Stiftungskurator vom Erblasser vorgesehen gewesen (vgl Welser in Rummel ABGB2 § 646 Rz 10 f sowie Stammer, Das Österreichische Bundesstiftungs- und Fondsgesetz, 80 ff).

Der Revision war daher Folge zu geben.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die § 50 ZPO.

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