OGH 10Os135/66 (RS0097482)

OGH10Os135/6613.9.1966

Rechtssatz

Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO in Verbindung mit dem § 152 StPO ist - unter den weiteren Voraussetzungen des § 281 Abs 3 StPO - nur dann gegeben, wenn die Aussage eines entschlagungsberechtigten Zeugen, der auf sein Entschlagungsrecht nicht ausdrücklich verzichtet hat, im Urteil verwertet wird; seine ungerechtfertigte Entschlagung hingegen kann nur unter den Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4 und Abs 3 StPO erfolgreich bekämpft werden.

Normen

StPO §152
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs1 Z4 B
StPO §281 Abs3

10 Os 135/66OGH13.09.1966

Veröff: EvBl 1967/47 S 54 = RZ 1967,34

13 Os 147/74OGH13.02.1975

Vgl auch; Beisatz: Macht ein Zeuge vom Entschlagungsrecht - sei es auch unberechtigt - Gebrauch, ist damit niemals der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO gegeben. (T1)

9 Os 42/77OGH11.03.1977

Vgl auch; Beis wie T1

13 Os 86/80OGH03.07.1980

Vgl auch

12 Os 40/80OGH27.11.1980

Beisatz: Im letzteren Fall käme einem Antrag auf Vernehmung des sich dann entschlagenden Zeugen auch ein Demonstrieren gegen die unzulässige Zeugnisverweigerung samt Anrufung der Entscheidung des Senats gleich (SSt 27/20). (T2)

13 Os 120/92OGH15.12.1992

nur: Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO in Verbindung mit dem § 152 StPO ist - unter den weiteren Voraussetzungen des § 281 Abs 3 StPO - nur dann gegeben, wenn die Aussage eines entschlagungsberechtigten Zeugen, der auf sein Entschlagungsrecht nicht ausdrücklich verzichtet hat, im Urteil verwertet wird. (T3)

15 Os 101/94OGH12.08.1994

nur T3

15 Os 72/95OGH22.06.1995

nur: Seine ungerechtfertigte Entschlagung hingegen kann nur unter den Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4 und Abs 3 StPO erfolgreich bekämpft werden. (T4)

15 Os 42/96OGH28.03.1996
13 Os 48/12aOGH05.07.2012

Vgl aber; Beisatz: Bei der Beurteilung potentieller Auswirkungen der Verletzung von Bestimmungen, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet, auf die Entscheidung des Schöffengerichts (§ 281 Abs 3 StPO) ist der Oberste Gerichtshof nicht an die Urteilsgründe gebunden, vielmehr beurteilt er das Gewicht des jeweiligen Verstoßes aus eigener Sicht (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 740). (T5)Beisatz: Hier: Das Erstgericht stützte seine Feststellungen zwar nicht ausdrücklich auf die Aussagen der entschlagungsberechtigten Zeugen; da diese aber Aussagen über die Glaubwürdigkeit der entscheidenden Zeugin trafen, konnte aus Sicht des Obersten Gerichtshofs ein dem Angeklagten nachteiliger Einfluss der Formverletzung nicht ausgeschlossen werden. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19660913_OGH0002_0100OS00135_6600000_001

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