OGH 7Ob379/65 (RS0022259)

OGH7Ob379/652.3.1966

Rechtssatz

Die Unrichtigkeit der Anweisung des Bestellers ist offenbar, wenn sie der Unternehmer bei seiner Sachkenntnis wahrnehmen musste (hier: Erzeugung von Filmkränen).

Normen

ABGB §1168a

7 Ob 379/65OGH02.03.1966

Veröff: JBl 1966,562

4 Ob 89/71OGH19.10.1971
2 Ob 72/73OGH17.05.1973
1 Ob 209/75OGH10.11.1975
1 Ob 579/80OGH18.06.1980

Auch

8 Ob 504/81OGH09.04.1981

Beisatz: Unter Stoff ist alles zu verstehen, aus dem oder mit dessen Hilfe das Werk hergestellt wird, insbesondere auch das Gebäude, an dem oder in dem die aufgetragenen Arbeiten des Unternehmers zu verrichten sind. (T1)

1 Ob 769/83OGH25.01.1984

nur: Die Unrichtigkeit der Anweisung des Bestellers ist offenbar, wenn sie der Unternehmer bei seiner Sachkenntnis wahrnehmen musste. (T2) <br/>Veröff: SZ 57/18 = JBl 1984,556 = RdW 1984,274

8 Ob 579/90OGH15.02.1990

Beis wie T1; Veröff: SZ 63/20 = ecolex 1990,409 = JBl 1990,656 (Dullinger)

4 Ob 539/94OGH10.05.1994
1 Ob 144/00hOGH06.10.2000

Vgl; Beisatz: Der Werkunternehmer hat den Besteller nur zu warnen, wenn er bei gehöriger, von ihm zu erwartender Sachkenntnis in Ansehung konkreter Gefahrenquellen die Untauglichkeit des ihm zur Verfügung gestellten Stoffs bzw unrichtige Anweisungen erkennen musste. (T3)

10 Ob 205/01xOGH12.02.2002

nur T2; Veröff: SZ 2002/23

6 Ob 276/02kOGH10.07.2003
4 Ob 59/06iOGH23.05.2006

Auch; Beisatz: Die Warnpflichten - und daraus resultierend Prüfpflichten - des Werkunternehmers dürfen aber nicht überspannt werden, sie bestehen auch immer nur im Rahmen der eigenen Leistungspflicht des Unternehmers. Der Werkunternehmer hat nur dann zu warnen, wenn er bei gehöriger, bei ihm zu erwartender Sachkenntnis in Ansehung konkreter Gefahrenquellen die Untauglichkeit des ihm zur Verfügung gestellten Stoffes (bzw die Unrichtigkeit von Anweisungen) erkennen musste. Beurteilungsmaßstab sind die üblichen Sachkenntnisse in seiner Branche. (T4)

6 Ob 23/09iOGH26.03.2009

Vgl; Beis wie T4

2 Ob 277/08mOGH15.10.2009

nur T2; Auch Beis wie T4 nur: Beurteilungsmaßstab sind die üblichen Sachkenntnisse in seiner Branche. (T5)<br/>Beisatz: Abzustellen ist auf jene Kenntnis, die nach einem objektiven Maßstab (§ 1299 ABGB) den Angehörigen der betreffenden Branche gewöhnlich eigen sind. (T6)

5 Ob 16/13hOGH21.03.2013

Auch; nur T2; Auch Beis wie T5; Auch Beis wie T6

7 Ob 82/14fOGH04.06.2014
8 Ob 75/13gOGH26.06.2014

nur T2; Beis ähnlich wie T6

10 Ob 21/15hOGH24.03.2015

Auch; Beis ähnlich wie T3

7 Ob 152/16bOGH13.10.2016

Auch; Beis wie T6

1 Ob 65/17sOGH26.04.2017

Vgl auch

8 Ob 8/17kOGH24.08.2017

Auch; nur T2

8 Ob 57/17sOGH28.09.2017

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: SZ 2017/111

2 Ob 206/16gOGH14.12.2017

Vgl auch

8 Ob 1/19hOGH27.06.2019

Beis wie T6

7 Ob 191/19tOGH19.02.2020

Vgl; Beis wie T6

8 Ob 36/21hOGH29.06.2022

Vgl aber; Beisatz: Hier: Die von der Klägerin bei der Rechnungsprüfung eingehaltene Vorgangsweise, den Skontoabzug nur von der um die Anzahlungsrate verringerten Teilrechnungssumme zu berechnen, beruhte auf konkreten Vorgaben der Beklagten, nämlich dem von ihr als Arbeitsunterlage zur Verfügung gestellten Berechnungsblatt. Diese Vorgaben standen auch nicht in Widerspruch mit der zugrundeliegenden Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem rechnungslegenden Unternehmen. Eine Warnpflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten bestand daher nicht. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19660302_OGH0002_0070OB00379_6500000_001

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