OGH 7Ob255/65 (RS0080435)

OGH7Ob255/6515.9.1965

Rechtssatz

Unter Obliegenheitsverletzung ist nicht jeder Verstoß gegen Verpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer obliegen, zu verstehen. Vielmehr muss es sich um solche Verletzungen besonderer Pflichten handeln, die unter der Sanktion der Leistungsfreiheit stehen. Eine allgemeine Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht des Versicherungsnehmers befreit den Versicherer gemäß § 61 VersVG nur bei grober Fahrlässigkeit. Bei anderer Ansicht könnte sich ein Versicherungsnehmer nie darauf berufen, dass ihm nicht grobe, sondern nur leichte Fahrlässigkeit zur Last falle.

Normen

VersVG §6 Abs1 A

7 Ob 255/65OGH15.09.1965

Veröff: SZ 38/138 = EvBl 1966/96 S 128

7 Ob 178/68OGH06.11.1968

nur: Unter Obliegenheitsverletzung ist nicht jeder Verstoß gegen Verpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer obliegen, zu verstehen. Vielmehr muss es sich um solche Verletzungen besonderer Pflichten handeln, die unter der Sanktion der Leistungsfreiheit stehen. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1969/159 S 240 = JBl 1969,559 = VersR 1970,47

7 Ob 18/90OGH25.04.1990

Beisatz: Obliegenheiten müssen ausdrücklich vereinbart sein. Bei vertraglich vereinbarten Obliegenheiten müssen auch die Verletzungsfolgen vertraglich vereinbart sein. An die Klarheit der Vereinbarung von Verletzungsfolgen sind strengste Anforderungen zu stellen. (T2) <br/>Veröff: VersRdSch 1990,346

7 Ob 33/09tOGH03.06.2009

Auch; nur T1

7 Ob 114/11gOGH06.07.2011
7 Ob 81/15kOGH02.07.2015

nur T1; Veröff: SZ 2015/69

7 Ob 45/19xOGH26.06.2019

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19650915_OGH0002_0070OB00255_6500000_003

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