OGH 7Ob204/65 (RS0012244)

OGH7Ob204/655.8.1965

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat keine starre Norm aufgestellt, wie ein Testament mit Erbeinsetzung bzw. wie Vermächtniszuwendungen im Sinne des § 535 ABGB zu lauten haben; es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu untersuchen, ob der Wille des Erblassers in die eine oder in die andere Richtung ging.

Normen

ABGB §535

7 Ob 204/65OGH05.08.1965
6 Ob 885/82OGH15.12.1983

Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob durch den Erblasser eine Erbseinsetzung oder die Aussetzung eines Vermächtnisses vorgenommen wurde, ist immer nur eine Frage der Auslegung. Zu fragen ist dabei ob Universalsukzession oder Einzelrechtsnachfolge gewollt ist. (T1)

9 Ob 28/98bOGH11.02.1998

Auch

7 Ob 189/99sOGH01.09.1999
10 Ob 66/99zOGH16.11.1999

Veröff: SZ 72/179

6 Ob 280/04aOGH25.11.2004

Vgl

10 Ob 14/04pOGH23.05.2005

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Veröff: SZ 2005/79

6 Ob 55/06sOGH09.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei Abgabe widerstreitender Erbserklärungen auf Grund desselben Testaments ist die Klägerrolle demjenigen Erbansprecher zuzuteilen, der dessen Wortlaut gegen sich hat. Die Zuweisung der Klägerrolle nach §§ 125, 126 AußStrG 1854 hat die Lösung jener Streitfragen, die den zentralen Gegenstand des Erbstreits zu bilden haben, nicht vorwegzunehmen. (T2)

6 Ob 106/08OGH05.06.2008

Vgl; Beisatz: Für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG genügt es nicht, dass allenfalls eine andere Auslegung des Testaments möglich wäre; vielmehr müsste dargetan werden, dass jene Auslegung, die das Rekursgericht vorgenommen hat, allenfalls bestehenden Auslegungsregeln widerspricht, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar ist. (T3)

10 Ob 73/09xOGH17.08.2010

Auch

2 Ob 194/17vOGH22.03.2018

Vgl auch; Beis wie T3

2 Ob 145/18iOGH17.12.2018

Vgl aber

Dokumentnummer

JJR_19650805_OGH0002_0070OB00204_6500000_001

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