OGH 5Ob197/65 (RS0005246)

OGH5Ob197/655.8.1965

Rechtssatz

Die Frage, ob angebotene Bescheinigungsmittel parat sind, ist jeweils nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zu beurteilen. Die Vorladung von Zeugen und die Beischaffung von Akten und Urkunden ist dann nicht unzulässig, wenn dadurch keine dem Sinn und Zweck der im konkreten Fall beantragten EV widersprechende Verzögerung eintritt. Die Erstreckung der Tagsatzung zwecks Vorladung der nicht erschienenen Zeugen ist unzulässig; ebenso deren Vernehmung im Rechtshilfeweg (mit ausführlicher Begründung).

Normen

EO §389 VA
EO §389 VB
ZPO §274

5 Ob 197/65OGH05.08.1965
7 Ob 98/70OGH27.05.1970

nur: Die Frage, ob angebotene Bescheinigungsmittel parat sind, ist jeweils nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zu beurteilen. Die Vorladung von Zeugen und die Beischaffung von Akten und Urkunden ist dann nicht unzulässig, wenn dadurch keine dem Sinn und Zweck der im konkreten Fall beantragten EV widersprechende Verzögerung eintritt. (T1) Veröff: EvBl 1971/111 S 185

4 Ob 378/71OGH11.01.1972

nur T1; Veröff: ÖBl 1972,156

1 Ob 133/72OGH21.06.1972
2 Ob 193/73OGH13.12.1973

nur T1

2 Ob 510/78OGH16.03.1978

nur T1

1 Ob 655/78OGH07.07.1978

nur T1

1 Ob 717/78OGH11.10.1978

nur T1; Veröff: JBl 1979,550

5 Ob 553/85OGH04.06.1985

nur T1

3 Ob 208/88OGH15.03.1989

Auch; Veröff: RZ 1989/68 S 190

4 Ob 126/91OGH17.12.1991

Auch; nur T1; Beiatz: Hier: Auskunftspersonen (T2)

1 Ob 566/95OGH11.03.1996

nur: Die Frage, ob angebotene Bescheinigungsmittel parat sind, ist jeweils nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zu beurteilen. (T3)

6 Ob 289/00vOGH14.12.2000

Auch; nur T1

16 Ok 5/02OGH01.07.2002

nur: Die Frage, ob angebotene Bescheinigungsmittel parat sind, ist jeweils nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zu beurteilen. Die Vorladung von Zeugen und die Beischaffung von Akten und Urkunden ist dann nicht unzulässig, wenn dadurch keine dem Sinn und Zweck der im konkreten Fall beantragten EV widersprechende Verzögerung eintritt. Die Erstreckung der Tagsatzung zwecks Vorladung der nicht erschienenen Zeugen ist unzulässig. (T4)

4 Ob 260/05xOGH14.02.2006

Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Auskunftsperson mit Wohnsitz im Ausland, Klägerin hat nicht angeboten, die Person bei Gericht stellig zu machen - kein parates Bescheinigungsmittel. (T5)

7 Ob 86/11iOGH06.07.2011

Auch; Beisatz: Eine Person, die im Rechtshilfeweg vernommen werden muss, ist kein „parates“ Bescheinigungsmittel. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19650805_OGH0002_0050OB00197_6500000_002

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