OGH 5Ob234/64 (RS0053314)

OGH5Ob234/6419.11.1964

Rechtssatz

Der Enteignete muss durch die Entschädigung in die Lage versetzt werden, mit dem Entschädigungsbetrag ein dem enteigneten Objekt in Form und Ausführung gleichwertiges an anderer Stelle zu errichten. Auf die durch Abnützung und Alter verursachten Werteinbußen ist Bedacht zu nehmen.

Normen

BStG §18 Abs1
EisbEG §4 A

5 Ob 234/64OGH19.11.1964

Veröff: ZVR 1965/234 S 249

7 Ob 106/66OGH23.11.1966

Beisatz: Eine durch die Verwendungsart erhöhte Verdienstmöglichkeit muß in einer Steigerung des Verkehrswertes Ausdruck finden (Enteignung eines Campingplatzes). (T1) Veröff: EvBl 1967/203 S 240

6 Ob 152/67OGH21.06.1967
5 Ob 151/72OGH03.10.1972
8 Ob 191/74OGH08.10.1974

Beisatz: Der Vermögensstand des Enteigneten vor und nach der Enteignung muss im Endergebnis gleich sein (ZVR 1966/284). (T2)

5 Ob 9/75OGH29.04.1975

Veröff: SZ 48/54 = EvBl 1976/49 S 100

1 Ob 621/76OGH02.06.1976

Ähnlich; Beisatz: Der Enteignete muss so weit als möglich in die Lage versetzt werden, sich mit Hilfe der Entschädigungssumme dieselben Rechte und Vorteile zu verschaffen, die ihm durch die Enteignung im allgemeinen Interesse entzogen wurden. (T3) Veröff: EvBl 1976/255 S 576

5 Ob 609/76OGH19.10.1976

Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 49/123

1 Ob 566/77OGH21.11.1977

Auch; Beisatz: Auch dem Einwand, dass die Wiederbeschaffungskosten von Ersatzgrundstücken (acht Prozent Grunderwerbssteuer, ein Prozent Eintragungsgebühr und ein Prozent Vertragserrichtungskosten) mit zu berücksichtigen seien, kann nicht grundsätzlich die Berechtigung abgesprochen werden; als unmittelbarer Folgeschaden gebühren auch diese Kosten. (T4)

5 Ob 584/77OGH06.12.1977

Beis wie T4; Veröff: SZ 50/158

7 Ob 649/78OGH14.12.1978

Auch

5 Ob 630/80OGH21.10.1980

Vgl; nur: Der Enteignete muss durch die Entschädigung in die Lage versetzt werden, mit dem Entschädigungsbetrag ein dem enteigneten Objekt in Form und Ausführung gleichwertiges an anderer Stelle zu errichten. (T5)

6 Ob 794/81OGH02.12.1981

Vgl auch; Beisatz: Ersatzbeschaffungskosten in der Höhe von zwei Prozent gebühren nach ständiger Rechtsprechung für die enteignete Liegenschaft. Bei teilweiser Enteignung stehen sie nur für den enteigneten Teil zu, weil eine Ersatzbeschaffung für die nicht enteigneten Liegenschaftsteile nicht in Frage kommt. Die Erhöhung des Betrages für die Entwertung der Restliegenschaft konnte daher keine Grundlage für eine Erhöhung der Ersatzbeschaffungskosten abgeben. (T6)

1 Ob 505/82OGH22.09.1982

Veröff: SZ 55/133

5 Ob 512/83OGH08.03.1983

nur T5

6 Ob 789/83OGH25.04.1985

Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob ein solches tatsächlich erhältlich ist. (T7)

6 Ob 530/85OGH05.06.1986

Auch; nur T5; Veröff: EvBl 1987/79 S 311

2 Ob 705/86OGH27.10.1987

Vgl auch; Beis wie T6

7 Ob 674/87OGH10.12.1987

Auch; Veröff: SZ 60/269

4 Ob 599/88OGH13.12.1988

Auch; Beis wie T2

4 Ob 213/10tOGH18.01.2011

Auch; nur T5; Beis ähnlich wie T4

1 Ob 138/13wOGH27.02.2014

Auch; nur T5; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19641119_OGH0002_0050OB00234_6400000_001

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