OGH 4Ob2038/96a

OGH4Ob2038/96a16.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Rohrer, Dr.Griß und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Michael H*****, vertreten durch Dr.Richard Köhler und Dr.Anton Draskovits, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Dr.Ernst C*****, 2. Dr.Maximilian G*****, 3. Dr.Alexander A*****, 4. W***** AG, alle in *****, 5. M***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Ernst Chalupsky und andere, Rechtsanwälte in Wels, wegen Unterlassung (Streitwert S 70.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 8.Februar 1996, GZ 6 R 218/95-14, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht dem Spruch eine andere, dem klar erkennbaren Willen des Klägers entsprechende Fassung geben, sofern diese in den Klagebehauptungen ihre eindeutige Grundlage findet und sich auch inhaltlich mit dem Begehren deckt (ua ÖBl 1988, 38 - Reiseleiterprovision mwN). Das Gericht darf aber weder ein plus noch ein aliud zusprechen (ÖBl 1990, 158 - "Österreichs Großmarkt" mwN). Ein zu allgemein gefaßtes Begehren ist auf die tatsächlich erwiesenen Wettbewerbsverstöße einzuschränken (ÖBl 1975, 110 - "Bilder-Bonbonnieren"; ÖBl 1983, 46 - "I.Arch.").

Dem Kläger ist zuzugeben, daß das Begehren im vorliegenden Rechtsstreit - anders als im Verfahren 4 Ob 1031/95 - nicht auf ein "unter dem Titel 'Österreichischer Juristenkalender'" angebotenes und vertriebenes Nachschlagewerk eingeschränkt ist. Der Kläger begehrt, der viert- und fünftbeklagten Partei (der erst- bis drittbeklagten Partei) zu untersagen, ein Nachschlagewerk für Rechtsanwälte, Notare, Richter und Wirtschaftsjuristen anzubieten und zu vertreiben (herauszugeben), welches neben einem Kalendarium die Rechtsanwalts- und Notartarife, Gebühren, Rechtsmittelfristen und Indizes, die Auflistung von Behörden und Gerichten und Verzeichnisse von Gemeinden mit Zuständigkeitsangaben und Postleitzahlen enthält. Der erst- bis drittbeklagten Partei soll noch verboten werden, ein von ihnen hergestelltes Buch als den "Österreichischen Juristenkalender" zu bezeichnen.

Der Kläger hat dazu vorgebracht, daß der "Österreichische Juristenkalender" ein Werk sei, welches die Beklagten sklavisch nachahmten, indem sie zum Großteil sogar die Vorlage der Vorjahre verwendet hätten. Es seien sogar Rechtschreibfehler übernommen worden und auch Ziffern, die im Kalender der Beklagten keinen Sinn ergäben.

Dieses Vorbringen wird vom Begehren nicht erfaßt: Zwar wird der Inhalt des von den Beklagten angebotenen und vertriebenen (herausgegebenen) Juristenkalenders beschrieben; das Anbieten und Vertreiben (Herausgeben) eines Kalenders mit diesem Inhalt ist aber, mangels Werkcharakters des beschriebenen Inhalts, weder ein Urheberrechtseingriff noch wird davon das sklavische Nachahmen des vom Kläger herausgegebenen Juristenkalenders erfaßt.

Eine dem Vorbringen des Klägers entsprechende Fassung des Begehrens ginge über eine zulässige Umformulierung weit hinaus. Dem Kläger würde damit nicht ein minus, sondern ein aliud zugesprochen, ist dem Begehren doch nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, welches gesetzwidrige Verhalten davon erfaßt werden soll.

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