OGH 6Ob117/62 (RS0008394)

OGH6Ob117/622.5.1962

Rechtssatz

Die Feststellung des Verlassenschaftsgerichtes, welche bücherlichen Eintragungen auf Grund der Einantwortungsurkunde vorzunehmen sein werden, schafft nur die Grundlage für die nach Rechtskraft der Einantwortung vorzunehmenden Eintragunen; ob und wer sich gegen die seinerzeit ergehenden Beschlüsse über grundbücherliche Eintragungen beschwert erachten und daher gegen sie ein Rechtsmittel ergreifen können wird, ist im Abhandlungsverfahren selbst nicht von Bedeutung (7 Ob 63/56).

Normen

AußStrG §174 B
AußStrG §174 D
AußStrG §177

6 Ob 117/62OGH02.05.1962
5 Ob 54/69OGH23.04.1969
1 Ob 733/78OGH10.01.1979

Vgl auch; Beisatz: Die in die Einantwortungsurkunde aufgenomme Verbücherungsklausel darf nicht zu Lasten eines Erben falsch oder irreführend sein. (T1)

2 Ob 611/89OGH10.01.1990

EvBl 1990/117 S 533

9 Ob 103/99hOGH05.05.1999

Vgl auch; nur: Die Feststellung des Verlassenschaftsgerichtes, welche bücherlichen Eintragungen auf Grund der Einantwortungsurkunde vorzunehmen sein werden, schafft nur die Grundlage für die nach Rechtskraft der Einantwortung vorzunehmenden Eintragunen. (T2) Beisatz: Mangelndes Rechtsschutzinteresse des Erben, eine derartige Verbücherungsklausel anzufechten, liegt nur in Fällen vor, in denen die Verbücherungsklausel keine konstitutiven Anordnungen iS § 174 AußStrG enthält. (T3)

7 Ob 76/03gOGH28.04.2003

Vgl auch

5 Ob 22/09kOGH28.04.2009

Vgl auch; Beisatz: Trotz des bloß ankündigenden Charakters einer in eine Einantwortungsurkunde aufgenommenen sogenannten „Verbücherungsklausel" wird einem Erben Rechtsschutzinteresse an der Beseitigung einer solchen dann zugestanden, wenn die Verbücherungsklausel konstitutive Anordnungen im Sinn des § 174 AußStrG enthält. (T4); Beisatz: Hier: Rechtsschutzinteresse der Erben bejaht. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19620502_OGH0002_0060OB00117_6200000_001

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