OGH 4Ob580/88

OGH4Ob580/8827.9.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Ablehnungssache der Rosemarie B***, kfm. Angestellte, Krumpendorf, Hohenfeld 23, vertreten durch Dr. Othmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, infolge Revisionsrekurses der Rosemarie B*** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 29. Juli 1988, GZ 1 R 346/88-9, womit der "Rekurs respektive Revisionsrekurs" der Rosemarie B*** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 13. Juli 1988, GZ 1 R 346/88-6, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Mit Beschluß vom 7. April 1988 wies der Gerichtsvorsteher des Bezirksgerichtes Klagenfurt die in zwei Streit- und einem Pflegschaftsverfahren (1 C 45/87, 4 C 5/87 und 4 P 7/87 des Bezirksgerichtes Klagenfurt) gestellten Ablehnungsansträge Rosemarie B*** ab. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß. Den gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobenen "Rekurs respektive Revisionsrekurs" wies das Erstgericht als unzulässig zurück; das Rekursgericht bestätigte auch diesen Beschluß. Der Oberste Gerichtshof wies den dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluß vom 23. Juni 1988, 8 Ob 594/88, als unzulässig zurück.

Am 21. Juni 1988 lehnte Rosemarie B*** die in den

genannten Verfahren zuständige Richterin abermals ab. Der Vorsteher des Bezirksgerichtes Klagenfurt wies die Ablehnungsanträge zurück. Gründe, die Unbefangenheit der zuständigen Richterin in Zweifel zu ziehen, lägen nicht vor.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß.

Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhob Rosemarie B*** neuerlich "Rekurs respektive Revisionsrekurs". Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht dieses Rechtsmittel als unzulässig zurück. Der Instanzenzug in Ablehnungssachen sei in § 24 Abs.2 JN abschließend geregelt; Revisionsrekurse gegen bestätigende Sachentscheidungen des Rekursgerichtes seien dort nicht vorgesehen. § 16 AußStrG sei auf eine in einem Außerstreitverfahren geltend gemacht Ablehnung nicht anwendbar.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von Rosemarie B*** erhobene "Rekurs

respektive Revisionsrekurs bzw. außerordentliche Revisionsrekurs" ist nicht berechtigt.

Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich der Rechtsmittelzug im Ablehnungsverfahren nach § 24 Abs.2 JN, nicht aber nach den Vorschriften desjenigen Verfahrens, in dem die Ablehnung eines Richters geltend gemacht wurde; daher kommt auch die Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach § 16 AußStrG nicht in Frage (SZ 42/74; SZ 54/96; EvBl. 1975/221). Gemäß § 24 Abs.2 JN ist in Ablehnungssachen gegen Entscheidungen der zweiten Instanz ein weiterer Rechtsmittelzug grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme hievon hat die Rechtsprechung nur für Beschlüsse anerkannt, in denen das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses aus formellen Gründen ablehnt (SZ 42/74; 8 Ob 536/88). Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn ein gegen die rekursgerichtliche Bestätigung der erstgerichtlichen Sachentscheidung gerichtetes und daher unzulässiges Rechtsmittel vom Rekursgericht zurückgewiesen wird (vgl. dazu den bereits erwähnten Beschluß des Obersten Gerichtshofes 8 Ob 594/88).

Das Rekursgericht hat diese Rechtslage richtig erkannt und folgerichtig den unzulässigen Revisionsrekurs der Ablehnungswerberin gegen die Bestätigung der Zurückweisung der Ablehnung zurückgewiesen. Dem unberechtigten Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

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