OGH 3Ob386/61 (RS0002162)

OGH3Ob386/6115.11.1961

Rechtssatz

Wer als Beteiligter am Exekutionsverfahren anzusehen ist, ist nur nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung selbst zu beurteilen. Dem Dritten, der sich durch einen Beschluss in seinen Rechten verletzt erachtet, steht ein Rekurs in der Regel nicht zu.

Normen

EO §65 B

3 Ob 386/61OGH15.11.1961

RZ 1962/85

3 Ob 127/66OGH03.11.1966

Beisatz: Rekurs des Erlegers einer Kaution gegen die Ausfolgung derselben an den betreibenden Gläubiger, dem die Pfändung und Überweisung des (dem Verpflichteten gar nicht zustehenden) Herausgabeanspruches bewilligt worden war. (T1)

3 Ob 45/67OGH26.04.1967

Beisatz: Ausnahme nur, wenn ein Dritter durch einen Beschluss gesetzwidrig belastet wird. Abgesehen von der Widerspruchsklage (§ 37 EO) ist daher Rekurs zulässig, wenn schon bei der Exekutionsbewilligung aktenkundig ist, dass das Vermögen, gegen das sich die Exekution richtet, sich nicht im Machtbereich des Verpflichteten, sondern in dem eines Dritten befindet. (T2)

3 Ob 41/70OGH08.04.1970

Beisatz: Kein Rekursrecht des allenfalls tatsächlichen Erlegers gegen Bewilligung der Pfändung einer allenfalls nicht vom Verpflichteten erlegten Kaution. (T3)

3 Ob 72/70OGH24.06.1970
3 Ob 32/72OGH23.03.1972

EvBl 1972/276 S 524 = QuHGZ 1972,109

5 Ob 115/73OGH27.06.1973

Beisatz: Einstweilige Verfügung gemäß § 382 Z 6 EO wegen Doppelveränderung einer Liegenschaft - Rekurslegitimation des 2. Käufers zu verneinen. (T4)

3 Ob 13/80OGH09.04.1980

nur: Dem Dritten, der sich durch einen Beschluss in seinen Rechten verletzt erachtet, steht ein Rekurs in der Regel nicht zu. (T5); Beisatz: Er ist auch nicht befugt, Zwangsmaßnahmen des betreibenden Gläubigers im Interesse des Verpflichtet zu bekämpfen. (T6)

3 Ob 37/86OGH02.07.1986

Auch

3 Ob 72/89OGH12.07.1989

Vgl auch

3 Ob 85/01yOGH29.08.2001

Vgl auch

3 Ob 247/08gOGH17.12.2008

Beisatz: Als Ausnahme besteht ein Rechtsmittelrecht eines sonstigen Beteiligten, wenn ihm ein Rekursrecht gesetzlich eingeräumt ist oder wenn die anzufechtende Entscheidung auf seine Rechtsstellung unmittelbaren Einfluss hat. (T7)

3 Ob 48/11xOGH11.05.2011

Vgl auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2011/62

3 Ob 121/12hOGH17.10.2012

Auch; nur T5; Veröff: SZ 2012/102

Dokumentnummer

JJR_19611115_OGH0002_0030OB00386_6100000_001

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