OGH 3Ob85/01y

OGH3Ob85/01y29.8.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V*****, vertreten durch Dr. Max Pichler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei Karl T*****, wegen S 860.367,57 sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Hypothekargläubigerin E*****, vertreten durch Wolf Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Februar 2001, GZ 46 R 1120/00x-30, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht ist bei Verneinung der Beteiligtenstellung eines nachrangigen Hypothekargläubigers im Verfahren nach § 331 EO bei vorrangiger Anmerkung der Pfändung der Gesamtrechte zugunsten der betreibenden Partei den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Beteiligtenstellung im Exekutionsverfahren gefolgt (RIS-Justiz RS0002162; SZ 71/110; Jakusch in Angst, EO § 3 Rz 6, § 65 Rz 3 ff). Die dagegen ins Treffen geführten Argumente sind solche wirtschaftlicher Natur; ein unmittelbarer Eingriff in Rechte der Revisionsrekurswerberin wird nicht aufgezeigt. Fehlt der Revisionsrekurswerberin aber die Beteiligtenstellung und damit die Antragslegitimation, hängt die Entscheidung nicht von der Lösung der Rechtsfragen ab, die im Revisionsrekurs im Zusammenhang mit der Einstellung der Exekution dargestellt werden.

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