OGH 5Ob312/61 (RS0013244)

OGH5Ob312/6125.10.1961

Rechtssatz

Der nach diesen Gesetzesbestimmungen dem Miteigentümer zustehende Teilungsanspruch setzt weder auf seiner Seite noch auf Seite der anderen Miteigentümer bücherliches Eigentum voraus. Es genügt auch außerbücherliches Eigentum (Einantwortung). Der Beklagte hat kein Recht darauf, dass über die Art der Naturalteilung erst im Exekutionsverfahren entschieden wird (vgl EvBl 1960/352). Über die Fassung des Teilungsbegehrens und des über diese ergehenden Urteils (Rechtsgestaltungsbegehren und Rechtsgestaltungsurteil).

Normen

ABGB §830 B1
ABGB §841
ABGB §843 B

5 Ob 312/61OGH25.10.1961
6 Ob 309/63OGH27.02.1964

nur: Der nach diesen Gesetzesbestimmungen dem Miteigentümer zustehende Teilungsanspruch setzt weder auf seiner Seite noch auf Seite der anderen Miteigentümer bücherliches Eigentum voraus. Es genügt auch außerbücherliches Eigentum (Einantwortung). (T1)<br/>Beisatz: Das außerbücherliche Eigentum muss nicht durch Einantwortung erworben worden sein. (T2)

6 Ob 115/66OGH21.04.1966

Vgl auch; Beisatz: Die Teilungsklage kann auf jeden Fall gegen den bücherlichen Miteigentümer gerichtet werden. (T3) <br/>Veröff: EvBl 1966/398 S 517

2 Ob 525/82OGH15.06.1982

Vgl auch; Beis wie T3

3 Ob 581/86OGH19.11.1986

Auch; nur T1

2 Ob 567/87OGH01.09.1987

Vgl auch; nur T1

3 Ob 547/86OGH28.01.1988

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der bücherliche Miteigentümer ist jedenfalls zur Teilungsklage aktiv legitimiert. (T4)

7 Ob 625/93OGH19.01.1994

Auch; nur T1; Beisatz: Ein Verzicht auf das Erbrecht nach der Einantwortung ist wirkungslos, da in diesem Zeitpunkt nur mehr die<br/>Veräußerung einzelner Nachlassgegenstände mit der Wirkung der Einzelrechtsnachfolge möglich ist. (T5)

3 Ob 72/11aOGH06.07.2011

nur T1

5 Ob 150/15tOGH21.12.2015

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19611025_OGH0002_0050OB00312_6100000_001

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