2 Ob 443/58 | OGH | 04.02.1959 |
Veröff: SZ 32/15 = JBl 1959,236 = Arb 6980 = ZVR 1960/173 S 117 |
2 Ob 120/74 | OGH | 04.07.1974 |
nur: Zum Begriff des "Arbeitsunfalles". (T1) Beisatz: Ein Wegunfall liegt nicht vor, wenn sich der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls nicht auf dem Heimweg von der Arbeitsstätte befand, sondern in eigenwirtschaftlichem Interesse eine Fahrt in die entgegengesetzte Richtung zu einer Tankstelle unternahm. (T2) |
4 Ob 15/75 | OGH | 22.04.1975 |
nur T1; Beisatz: Ein nach Art, Zweck, Bedeutung und Dauer schwerwiegendes eingenwirtschaftliches Verhalten hat die vollständige Loslösung von der betrieblichen Tätigkeit zur Folge. (T3) |
2 Ob 268/76 | OGH | 03.02.1977 |
Auch; Beisatz: Unvorhergesehene Mitarbeit anläßlich eines Verwandtenbesuches, sodann dreistündiges Beisammensitzen, Mahlzeit - kein Zusammenhang zwischen allfälliger "betrieblicher Tätigkeit" und anschließendem Heimweg. (T4) |
4 Ob 13/77 | OGH | 08.03.1977 |
nur T1; Beisatz: Ein Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ist bei einem drei Stunden nach Beendigung einer betrieblichen Weihnachtsfeier erfolgten Aufbruch der privat noch verbliebenen Teilnehmer zu einem weiteren Gasthausbesuch nicht mehr gegeben. (T5) Veröff: Arb 9562 |
2 Ob 90/80 | OGH | 16.09.1980 |
nur T1; Beisatz: Unfall, der sich auf der Fahrt im Personenkraftwagen der Dienstgeberin zwecks Fortsetzung der in den Betriebsräumlichkeiten begonnenen Weihnachtsfeier ereignet = Arbeitsunfall. (T6) Veröff: ZVR 1981/167 S 215 |
4 Ob 108/82 | OGH | 21.09.1982 |
Auch; Beisatz: Arbeiter wird von Kollegen, mit dem er sich zu gemeinsamer Arbeit treffen soll, am Weg dorthin, verletzt. (T7) |
8 Ob 166/83 | OGH | 10.05.1984 |
nur T1; Beisatz: Daß die unmittelbare Ursache der Verletzung nicht in einer Handlung oder Unterlassung lag, die einen Teil jener Verrichtungen darstelle, die unmittelbar zu der vom Verletzten vorzunehmenden betrieblichen Tätigkeit gehört, schließt die Annahme eines Arbeitsunfalles oder eines ihm gleichgestellten Unfalles nicht aus. Es genügt vielmehr das Vorliegen eines inneren Zusammenhanges zwischen dem Unfallsgeschehen und der betrieblichen Tätigkeit. (T8) Veröff: RZ 1985/12 S 64 |
10 ObS 156/89 | OGH | 09.05.1989 |
nur T1; Beis wie T4 nur: Dreistündiges Beisammensitzen, Mahlzeit - kein Zusammenhang zwischen allfälliger "betrieblicher Tätigkeit" und anschließendem Heimweg. (T9) Beisatz: Kein Wegunfall bei Heimfahrt nach vierstündiger Feier, an der nach Beendigung eines Arbeitsessens teilgenommen wurde. (T10) Veröff: SSV-NF 3/61 |
10 ObS 154/89 | OGH | 23.05.1989 |
nur: Zum Begriff des "Arbeitsunfalles"; Unterschied zwischen "Heimweg" und "Betriebsweg". (T11) Beisatz: Fahrt zum Postamt mit Nachtdienst nicht ein nichtversicherter Abweg vom Heimweg, sondern Betriebsweg. (T12) |
10 ObS 155/89 | OGH | 06.06.1989 |
nur T1 |
10 ObS 226/89 | OGH | 12.09.1989 |
Auch; nur T11; Veröff: JBl 1990,470 = SSV-NF 3/103 |
10 ObS 341/89 | OGH | 05.12.1989 |
nur T11; Beis wie T10; Veröff: EvBl 1990/64 S 280 = RZ 1992/75 S 212 = SSV-NF 3/150 |
10 ObS 246/95 | OGH | 12.03.1996 |
Vgl auch; nur T11; Beisatz: Hier: § 90 B-KUVG. (T13) Veröff: SZ 69/64 |
10 ObS 157/04t | OGH | 09.11.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Betriebswege sind Wege außerhalb der Arbeitsstätte, die in Ausübung der die Versicherung begründenden Tätigkeit zurückgelegt werden und Teil der versicherten Tätigkeit sind. (T14); Veröff: SZ 2004/157 |
Dokumentnummer
JJR_19590204_OGH0002_0020OB00443_5800000_001
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