OGH 2Ob388/58 (RS0031407)

OGH2Ob388/5812.11.1958

Rechtssatz

Eine Ersparnisanrechnung kann als Vermögensvorteil nur gegenüber dem Vermögensschaden erfolgen. Dieser besteht in einem Verdienstentgang oder in Ausgaben (Heilungskosten, Sachschadenbehebung und dergleichen). Schmerzengeld ist kein Ersatz für Vermögensschaden, sondern eine Entschädigung für einen immateriellen Schaden. Diesem gegenüber findet die Anrechnung eines Vermögensvorteiles nicht statt.

Normen

ABGB §1325 D7
ABGB §1325 E

2 Ob 388/58OGH12.11.1958

Veröff: EvBl 1959/55 S 100

10 Ob 209/02mOGH18.07.2002

Auch; Beisatz: Mit Hinweisen auf zum Teil abweichende Ansichten im deutschen Rechtsbereich. (T1)

5 Ob 242/03dOGH13.01.2004

Vgl auch; Beisatz: Während bei Vermögensschäden die in Geld messbare Minderung des Vermögens die Höhe des Ersatzes angibt, kann für ideelle Schäden ihrer Natur nach das Geld kein Maßstab sein. Ein immaterieller Schaden kann eben nicht in Geld gemessen werden. (T2)

6 Ob 54/04sOGH27.05.2004

Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob beim Schmerzengeld eine Vorteilsausgleichung überhaupt in Betracht kommt, ist strittig und in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Sie gehört in das Verfahren über die Höhe des Anspruchs. (T3)

4 Ob 78/08mOGH10.06.2008

Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2008/81

2 Ob 226/07kOGH14.08.2008

Auch; nur: Eine Ersparnisanrechnung kann als Vermögensvorteil nur gegenüber dem Vermögensschaden erfolgen. (T4); Veröff: SZ 2008/107

1 Ob 130/13vOGH18.07.2013

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19581112_OGH0002_0020OB00388_5800000_001

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