OGH 6Ob238/58 (RS0006709)

OGH6Ob238/5822.10.1958

Rechtssatz

§ 1 Abs 3 ProkG begründet keine allgemeine Kontrollbefugnis der Finanzprokuratur. Das öffentliche Interesse muss sich aus der Verletzung eines anderen Rechtskreises ergeben als jenes, der durch die für die Tätigkeit der Gerichtsbehörden geltenden Verfahrensvorschriften umschrieben wird (Hinweis auf SZ 23/72, 26/259). Die Finanzprokuratur kann daher auch sogenannte absolute Nichtigkeit des Verlassenschaftsverfahrens (SZ 24/258) nicht geltend machen, wenn nicht die Rechtsstellung des Staates (Heimfallsärar) betroffen ist. Wird nach rechtskräftiger Einantwortung an einen Kriegsvermissten dieser nachträglich mit einem Stichtag für tot erklärt, der vor dem Todestag des Erblassers liegt, und nimmt das Verlassenschaftsgericht dies zum Anlass, um ohne Bedachtnahme auf die seinerzeitige Einantwortung einen Verlassenschaftskurator zu bestellen, wird dadurch die rechtliche Stellung des Staates nicht verbessert; hebt das Gericht diese Kuratorbestellung dann wieder im Hinblick auf die seinerzeit erfolgte Einantwortung als nichtig auf, wird die rechtliche Stellung des Staates auch nicht verschlechtert. Der Finanzprokuratur kommt daher bezüglich der Aufhebung der Kuratorbestellung keine Rekurslegitimation zu.

Normen

ABGB §760
AußStrG §9 E8
AußStrG §130
ProkG §1 Abs3

6 Ob 238/58OGH22.10.1958

NZ 1959,44 = JBl 1959,240

5 Ob 273/68OGH18.12.1968

nur: § 1 Abs 3 ProkG begründet keine allgemeine Kontrollbefugnis der Finanzprokuratur. Das öffentliche Interesse muss sich aus der Verletzung eines anderen Rechtskreises ergeben als jenes, der durch die für die Tätigkeit der Gerichtsbehörden geltenden Verfahrensvorschriften umschrieben wird (Hinweis auf SZ 23/72, 26/259). Die Finanzprokuratur kann daher auch sogenannte absolute Nichtigkeit des Verlassenschaftsverfahrens (SZ 24/258) nicht geltend machen, wenn nicht die Rechtsstellung des Staates (Heimfallsärar) betroffen ist. (T1) = JBl 1969,612

5 Ob 615/78OGH27.06.1978

Vgl; nur T1; Beisatz: Ein besonderes öffentliches Interesse an einer Erweiterung der verfahrensrechtlichen Stellung der Finanzprokuratur als Vertreterin des Heimfallsärars ist auch im Nachlassverfahren trotz einer behaupteten Weitergabeverpflichtung des Heimfallsrealisates nicht zu erkennen. (T2)

1 Ob 796/83OGH25.01.1984

nur: § 1 Abs 3 ProkG begründet keine allgemeine Kontrollbefugnis der Finanzprokuratur. (T3)

6 Ob 1/88OGH14.01.1988

nur T3; Beisatz: Keine allgemeine Parteistellung oder Rechtsmittelbefugnis. (T4) = GesRZ 1988,236

10 ObS 83/07iOGH11.09.2007

nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verfahren vor dem ASGG auf Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG. (T5)

10 ObS 109/07pOGH27.11.2007

Auch; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19581022_OGH0002_0060OB00238_5800000_001

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