OGH 6Ob72/58 (RS0038178)

OGH6Ob72/5811.4.1958

Rechtssatz

Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung sind nur insoweit wirksam, als ihr Abschluss oder doch ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen die guten Sitten verstößt. Absichtliche Schadenszufügung kann hiedurch niemals gedeckt werden. Es kommt darauf an, ob es sich um einen Schaden aus den für das Rechtsverhältnis typischen oder wenigstens im Einzelfall nach dessen besonderen Verhältnissen voraussehbaren Gefahren handelt. Ansprüche, an welche die Parteien überhaupt nicht denken konnten, sei es, dass der Schaden aus einer nicht voraussehbaren Gefahrenquelle entstanden ist, sei es, dass der Schaden auf einem so krassen Verschulden beruht, dass gesagt werden muss, mit einem derartigen Verhalten könne nach den Erfahrungen des Lebens nicht gerechnet werden, fallen nicht unter derartige Vereinbarungen.

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Normen

ABGB §879 BIIc
ABGB §1295 Ia6
ABGB §1444 De

6 Ob 72/58OGH11.04.1958

Veröff: SZ 31/57

6 Ob 324/58OGH17.12.1958
6 Ob 159/59OGH10.06.1959

Beisatz: Freizeichnungsklausel (T1)

6 Ob 147/60OGH23.11.1960

Beisatz: Ein Verzicht auf die Gewährleistung ist jedoch gemäß § 929 ABGB grundsätzlich möglich und daher auch die Vereinbarung einer Einschränkung der Gewährleistungsanspruches. (T2)<br/>Veröff: EvBl 1961/95 S 151

6 Ob 217/60OGH14.12.1960
6 Ob 361/60OGH01.03.1961

Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 72/58

6 Ob 184/62OGH05.09.1962
6 Ob 30/63OGH13.03.1963

Beisatz: Schaden erfolge Überschreitung des Liefertermins - typischer Schaden. (T3)

8 Ob 182/66OGH12.07.1966

Veröff: QuHGZ 1966/12 S 33 = JBl 1967,369

6 Ob 209/66OGH30.12.1966
6 Ob 258/68OGH09.10.1968

nur: Es kommt darauf an, ob es sich um einen Schaden aus den für das Rechtsverhältnis typischen oder wenigstens im Einzelfall nach dessen besonderen Verhältnissen voraussehbaren Gefahren handelt. Ansprüche, an welche die Parteien überhaupt nicht denken konnten, fallen nicht unter derartige Vereinbarungen. (T4) <br/>Veröff: SZ 41/131 = EvBl 1969/98 S 156

2 Ob 227/69OGH02.10.1969

Beisatz: Ausschluss zulässig bei Nichtbeachtung der Fahrbahn, die weder unter besonders gefährlichen Umständen erfolgt noch besonders lange dauert. (T5)

7 Ob 40/70OGH08.04.1970

Veröff: SZ 41/69 = EvBl 1970/312 S 547

1 Ob 58/72OGH05.04.1972

nur: Vereinbarung über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung sind nur insoweit wirksam, als ihr Abschluss oder doch ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen die guten Sitten verstößt. Absichtliche Schadenszufügung kann hiedurch niemals gedeckt werden. (T6)

1 Ob 108/73OGH04.07.1973

Auch; Beis wie T2<br/>Veröff: SZ 46/69

6 Ob 164/73OGH13.09.1973

nur T6; Beisatz: § 1167 ABGB sittenwidrig, nur durch Vertrag den Minderungsanspruch des Bestellers für unbehebbare Mängel auszuschließen. (T7)

8 Ob 259/74OGH26.02.1975

nur T6; Beisatz: Spalttarif (T8) <br/>Veröff: SZ 48/22 = EvBl 1975/134 S 265 = ZVR 1975/113 S 176 = RZ 1975/45 S 89 = JBl 1975,421 = VersR 1975,723 = VJ 1975,14

2 Ob 108/74OGH13.06.1975

nur T4; Beisatz: Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit - § 63 lit a AÖSp. (T9) <br/>Veröff: SZ 48/67

1 Ob 537/77OGH27.04.1977

nur T6

6 Ob 620/77OGH30.06.1977

Auch; nur T4; Beisatz: Bürgschaft für ausfallende zedierte Forderungen. (T10) <br/>Veröff: HS X/XI/9

5 Ob 707/78OGH28.11.1978

Vgl; Beisatz: Verzicht auf Mangelfolgeschäden ist voraussehbar und kalkulierbar. Dieser Verzicht gilt im Zweifel auch für Dritte, die sich mangels einer solchen Vereinbarung auf eine vertragliche Schutzwirkung zu ihren Gunsten berufen könnten, und zwar auch dann, wenn sie darauf vertraut haben, dass zwischen den Vertragsparteien kein Haftungsausschluss vereinbart wurde. (T11) <br/>Veröff: SZ 51/169

1 Ob 566/79OGH30.03.1979

nur T4; nur T6; Veröff: SZ 52/57 = EvBl 1979/221 S 578

6 Ob 666/80OGH26.11.1980

Vgl auch; nur T6; Beisatz: Bankbedingungen (T12)

8 Ob 530/81OGH03.12.1981

nur T6; nur T4; Beisatz: Haftungsausschluss in Reitschule. (T13) <br/>Veröff: JBl 1983,255 = ZVR 1982/266 S 236

8 Ob 103/83OGH19.01.1984

Auch; Beisatz: Hier: Haftungsausschluss für Benützung eines Fahrzeugtestgeländes; wohl wurde die Gefährdung durch hohe Geschwindigkeiten geradezu in kauf genommen, doch durfte der Testfahrer bei Beachtung der ihm durch die Prüfgeländeordnung auferlegten Verpflichtungen damit rechnen, dass seine Testfahrt unbeeinträchtigt von anderen Fahrzeugen erfolgen werde. (T14) Veröff: ZVR 1984/318 S 338

7 Ob 666/84OGH22.11.1984

Auch; nur T6; Veröff: SZ 57/184 = EvBl 1985/98 S 495 = RdW 1984,73 = JBl 1986,168; hiezu kritisch Jabornegg JBl 1986,144

1 Ob 694/85OGH15.01.1986

nur T6

2 Ob 516/91OGH13.03.1991

nur T6; nur T4; Beis wie T13<br/>Veröff: SZ 64/29

6 Ob 630/94OGH21.12.1994

Vgl auch

1 Ob 503/96OGH04.06.1996

Auch; Veröff: SZ 69/134

3 Ob 2004/96vOGH29.05.1996

Auch; nur T4; Veröff: SZ 69/127

2 Ob 2288/96aOGH31.10.1996

Vgl auch; Beisatz: Hier: Haftungsausschluss bei einem Eislaufplatz. (T15)

2 Ob 41/94OGH30.01.1997

Auch; Beisatz: Hier: Bei einem Mountain-Bike-Marathon wurden die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen grob fahrlässig nicht eingehalten - der vereinbarte Haftungsausschluss ist daher unwirksam. (T16)

1 Ob 2374/96sOGH15.07.1997

Auch; Beisatz: Der Haftungsausschluss für künftige Schadenersatzforderungen ist bei leichter Fahrlässigkeit grundsätzlich wirksam, sofern dadurch nicht auf den Ersatz gänzlich unvorhersehbarer oder atypischer Schäden verzichtet wird, mit denen nicht gerechnet werden konnte. (T17) <br/>Veröff: SZ 70/142

6 Ob 98/00fOGH17.01.2001

Auch; nur: Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung sind nur insoweit wirksam, als ihr Abschluss oder doch ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen die guten Sitten verstößt. (T18)<br/>Beisatz: Die Privatautonomie gestattet den Vertragspartnern in den durch § 879 ABGB gezogenen Grenzen die im Gesetz geregelten Haftungsbestimmungen vertraglich zu erweitern oder einzuschränken. Dazu enthalten die für die Baupraxis ausgehandelten ÖNormen vom Gesetz abweichende Schadenersatzregeln und Gefahrtragungsregeln, die, sofern die Anwendung der entsprechenden ÖNorm ausdrücklich vereinbart wird, zum Vertragsinhalt werden. (T19)

7 Ob 259/03vOGH14.01.2004
7 Ob 200/05wOGH28.09.2005

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T17

2 Ob 212/08bOGH22.01.2009

Vgl; nur: Ansprüche, an welche die Parteien überhaupt nicht denken konnten, sei es, dass der Schaden aus einer nicht voraussehbaren Gefahrenquelle entstanden ist, sei es, dass der Schaden auf einem so krassen Verschulden beruht, dass gesagt werden muss, mit einem derartigen Verhalten könne nach den Erfahrungen des Lebens nicht gerechnet werden, fallen nicht unter derartige Vereinbarungen. (T20)

6 Ob 108/07mOGH27.02.2009

Vgl; Beisatz: Der deliktische Anspruch des geschädigten Dritten kann durch Vereinbarung des Produzenten mit seinem Abnehmer nicht abbedungen werden. (T21)

2 Ob 222/09zOGH17.02.2010

Vgl; nur T4; Beisatz: Ein sittenwidriger Haftungsausschluss liegt vor, wenn dadurch etwa nicht vorhersehbare und nicht kalkulierbare Schadenrisiken von der Haftung ausgeschlossen würden. (T22)

2 Ob 13/10sOGH24.08.2010

Vgl auch; Beisatz: Der Haftungsverzicht eines Teilnehmers am Wettbewerb beschränkt sich im Zweifel auf typische Unfälle im Zuge eines Rennens, nicht aber auf grob fahrlässig verursachte rennfremde Einwirkungen. (T23)<br/>Beisatz: Hier: „Auto‑Crash‑Rennen“. (T24)

3 Ob 196/13iOGH19.12.2013

Auch; nur T4

7 Ob 143/13zOGH13.11.2013
1 Ob 155/14xOGH18.09.2014

Auch; nur T4; Beisatz: Darauf, ob die Parteien tatsächlich an einen solchen Schadenseintritt gedacht haben, kommt es nicht an. (T25)

3 Ob 138/14mOGH22.10.2014

Auch; Beisatz: Hier: Provisionsverzicht in einem Agenturvertrag eines Versicherungsvertreters. (T26); Veröff: SZ 2014/98

3 Ob 234/14dOGH18.03.2015

Auch; nur T18

7 Ob 68/15yOGH20.05.2015
7 Ob 164/15sOGH16.10.2015
8 Ob 46/17yOGH25.10.2017

Auch; Beis wie T17; Beis wie T25

2 Ob 206/16gOGH14.12.2017

nur T18; Beis wie T17; Beisatz: Die in der Ö-Norm B2110 (nunmehr in Punkt 12.3.1) enthaltene Haftungsbeschränkung bei leichter Fahrlässigkeit ist insoweit wirksam, als dadurch nicht auf den Ersatz gänzlich unvorhersehbarer oder atypischer Schäden verzichtet wird, mit denen nicht gerechnet werden konnte (ähnlich bereits 8 Ob 46/17y; im Ergebnis auch 1 Ob 127/17h). (T27)

Dokumentnummer

JJR_19580411_OGH0002_0060OB00072_5800000_001

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