Spruch:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen das Zwischenurteil wendet, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO, soweit sie sich gegen den Aufhebungsbeschluß richtet, gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der einschränkend auszulegenden Wirksamkeit einer Freizeichnung, die die Geltendmachung unvorhersehbarer oder, wie hier, atypischer Schäden nicht ausschließt (SZ 64/29 mwN), zutreffend auf den vorliegenden Einzelfall angewendet und eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der beklagten Partei angenommen.
Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes, mit welchem das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Ein solcher Ausspruch im Sinne des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO fehlt hier. Das Rechtsmittel war daher insgesamt zurückzuweisen.
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