OGH 6Ob630/94(6Ob1653/94)

OGH6Ob630/94(6Ob1653/94)21.12.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Heinz S*****, vertreten durch Dr.Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 155.000,-- samt Anhang und Feststellung (Revisionsinteresse S 136.666,66), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil und den Aufhebungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7.Juni 1994, GZ 12 R 77/94-18, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 11.Februar 1994, GZ 16 Cg 55/93-13, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen das Zwischenurteil wendet, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO, soweit sie sich gegen den Aufhebungsbeschluß richtet, gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der einschränkend auszulegenden Wirksamkeit einer Freizeichnung, die die Geltendmachung unvorhersehbarer oder, wie hier, atypischer Schäden nicht ausschließt (SZ 64/29 mwN), zutreffend auf den vorliegenden Einzelfall angewendet und eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der beklagten Partei angenommen.

Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes, mit welchem das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Ein solcher Ausspruch im Sinne des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO fehlt hier. Das Rechtsmittel war daher insgesamt zurückzuweisen.

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